Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 4. 
Soweit für die Anzeige von Forstfreveln eine Anbringgebühr gesetzlich noch besteht, 
ist dieselbe aufgehoben. 
Art. 5 
Zwangsweises Abverdienen von Geldstrafen durch Arbeit findet nicht statt. 
II. Von den einzelnen Bergehen und Aebertretungen und deren Bestrafung. 
Forstdiebstahl. 
Art. 6. 
Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist, falls der Werth des Entwendeten zwan- 
zig Mark nicht übersteigt, der in einem Walde verübte Diebstahl 
1) an Holz, welches noch nicht vom Stock oder Boden getrennt ist, 
2) an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen Zurich- 
tung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, 
3) an Schlagabraum (Spänen, Rinde u. s. w.), sofern er noch nicht eingesammelt ist, 
4) an anderen Erzeugnissen des Waldes, insbesondere an Holzpflanzen, Gras, Heide, 
Moos, Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, Waldsämereien, Baumsaft, Harz, so— 
ferne dieselben noch nicht eingesammelt sind. 
Das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen wird nach den Vorschriften des 
Forstpolizeigesetzes beurtheilt. 
Bezüglich der Frage, welche Grundstücke als Wald im Sinne des gegenwärtigen 
Gesetzes zu betrachten seien, ist die im Forstpolizeigesetz diesfalls gegebene Begriffsbestim- 
mung maßgebend. 
Art. 7. 
Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe, welche in dem Drei= oder Vier= oder 
Fünsfachen des Werths des Entwendeten besteht und niemals unter Einer Mark betragen 
darf, oder mit einer verhältnißmäßigen (Art. 13) Gefängnißstrafe bestraft. 
Art. 8. 
Als ein Erschwerungsgrund ist es zu betrachten: 
1) wenn der Forstdiebstahl in umfriedigten Wäldern oder Waldtheilen mittelst Ein- 
bruchs oder Einsteigens oder mittelst der Eröffnung der Zugänge durch falsche Schlüs- 
sel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge begangen istz 
 
	        
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