Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 1. 
Von denjenigen Justizreferendären zweiter Klasse, welche die erste höhere Dienstprü- 
fung vor dem Inkrafttreten des Reichs-Gerichtsverfassungs- 
gesetzes abgelegt haben, ist der Vorbereitungsdienst in Gemäßheit der Bestimmung 
des §. 1 der Königlichen. Verordnung vom 3. Januar 1850 zu leisten. Vom 1. Oktober 
1879 an treten hiebei an die Stelle des Bezirksgerichts das Amtsgericht, an die Stelle 
des Kreisgerichtshofs das Landgericht und die Staatsanwaltschaft eines Landgerichts. 
§. 2. 
Für diejenigen Justizreferendäre zweiter Klasse, welche die erste höhere Dienstprüfung 
innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des 
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes ablegen werden, beträgt der Vorbe- 
reitungsdienst, wofern er innerhalb der ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes vollständig abgeleistet wird, zwei Jahre. 
Der Vorbereitungsdienst ist während des ersten Jahres bei einem Amtsgerichte und 
bei einem Rechtsanwalte, während des zweiten Jahres bei einem Landgerichte und bei der 
Staatsanwaltschaft eines Landgerichts zu leisten. Die Beschäftigung bei dem Amtsge- 
richt hat mindestens sechs Monate, bei einem Rechtsanwalt mindestens zwei Monate zu 
dauern. Die Daner der Beschäftigung bei dem Landgerichte und bei der Staatsanwalt- 
schaft wird im einzelnen Fall besonders bestimmt, muß jedoch mindestens je vier Monate 
betragen. 
S. 3. 
Durch Unsere gegenwärtige Verordnung wird der §. 1 der Königlichen Verord- 
nung vom 3. Jannar 1850 (Reg. Blatt S. 1) abgeändert. Auch erleidet der §. 3 der 
letzteren Verordnung eine Abänderung dahin, daß die den Landgerichten hienach obliegende 
Begutachtung sich auf das Ergebniß des Vorbereitungdienstes bei dem Landgerichte 
(Kreisgerichtshofe) beschränkt und dagegen die gutächtlichen Aeußerungen über das Ergeb- 
niß des Vorbereitungsdienstes bei der Staatsanwaltschaft von den ersten 
Staatsanwälten bei den Landgerichten unmittelbar an die Justizprüfungskommission zu 
erstatten sind. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 31. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Wundt. Faber. 
 
	        
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