291
Umstände bekannt sind oder werden, welche die Bestellung eines besonderen (anderen)
Gerichtsvollziehers (Stellvertreters) erfordern, hiezu zu schreiten.
Die Einlegung der Beschwerde gegen den auf Bestellung eines besonderen Gerichts-
vollziehers (Stellvertreters) gerichteten Beschluß des Landgerichts erfolgt bei Letzterem
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll des Gerichts-
schreibers. Die Frist wird auch durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem
Oberlandesgericht gewahrt.
Die Bestimmung des §. 3 Abs. 3 findet auch hieher Anwendung.
S. 5.
Hinsichtlich des Erfordernisses und der Förmlichkeiten einer besonderen dienstlichen
Verpflichtung der Gerichtsvollzieher (Stellvertreter) kommen die Vorschriften der Ver-
fügung des Justizministeriums vom 31. März 1879, betreffend die Form der dienstlichen
Verpflichtung im Justizdepartement (Württ. Gerichtsblatt, Band XV, Nr. 14 S. 418 ff.),
zur Anwendung (zu vgl. insbesondere §. 1 Ziff. 6, §. 3 und §. 10 der genannten Ver-
fügung). Die Verpflichtung erfolgt durch den die allgemeine Dienstaufficht führenden
Amtsrichter.
S. 6.
Im Falle der Wahl oder Bestellung Eines Gerichtsvollziehers (Stellvertreters)
für mehrere benachbarte Gemeinden oder für eine zusammengesetzte Gemeinde ist
der Wohnsitz desselben in dem von dem Justizministerium ein für allemal zu bezeich-
nenden Blatt auf Kosten der betreffenden Gemeinden durch das Amtsgericht (§. 32)
bekannt zu machen.
S. 7.
Das Amtsgericht (§. 32) führt ein Verzeichniß über die sämmtlichen Gerichts-
vollzieher (Stellvertreter) des Amtsgerichtsbezirks, das Landgericht ein solches über die
Gerichtsvollzieher (Stellvertreter) des Landgerichtsbezirks.
Von jeder im Personal derselben vorkommenden Aenderung, soweit solche nicht durch
Bestellung eines besonderen (anderen) Gerichtsvollziehers (Stellvertreters) Seitens des
Landgerichts herbeigeführt wird, hat das Amtsgericht dem Landgericht unverzüglich An-
zeige zu erstatten.
8. 8.
Im Falle gleichzeitiger Verhinderung des Gerichtsvollziehers und des Stellvertreters
(§§. 17, 18) oder gleichzeitiger Erledigung beider Stellen ist durch Wahl des Gemeinde-