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vollzieher, womöglich vor dem Verlassen des Wohnorts, dem Amtsgericht unter Angabe
des Zweckes und Zieles der Reise Nachricht zu geben.
8. 13.
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte mit Eifer,
Treue und Pünktlichkeit zu besorgen (vgl. 8. 25) und durch ihr Verhalten, sowohl in
Ausübung des Dienstes, als auch außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu zeigen,
welche ihr Amt erfordert.
8. 14.
Ueber die vermöge ihres Dienstes ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von dem Auftraggeber verlangt ist,
haben die Gerichtsvollzieher Verschwiegenheit zu beobachten, auch wenn ihr Dienstver-
hältniß sich gelöst hat.
8. 15.
Die Gerichtsvollzieher dürfen kein Geschäft oder Gewerbe treiben, welches mit der
klaglosen Versehung ihres Dienstes nicht vereinbar ist; ebenso wenig dürfen sie sich an
einem solchen betheiligen.
Vor dem Beginn des Betriebs oder der Theilnahme an einem Geschäft oder Ge-
werbe haben sie dem Amtsgericht (§. 32) Anzeige zu erstatten.
8. 16.
Die Gerichtsvollzieher dürfen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Prozeßbevoll-
mächtigte oder Beistände nur für nahe Angehörige vor Gericht auftreten.
Nahe Angehörige sind: die Ehefrau, sowie diejenigen Personen, mit welchen der Ge-
richtsvollzieher in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwä-
gert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr
besteht.
8. 17.
Die Gerichtsvollzieher dürfen die Ausführung eines innerhalb ihres Geschäftskreises
(§§. 10. 11.) erhaltenen Auftrags nur dann ablehnen, wenn sie von der Ausübung des
Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind.
Dieß trifft in folgenden Fällen zu (Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz §. 156):
I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
1) wenn der Gerichtsvollzieher selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist,