Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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1. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 22. Januar 1879. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Heilbronn zu Erhebung örtlicher Verbrauchs- 
abgaben von Bier, Fleisch und Gas. Vom 9. Jannar 1879. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern 
und des Kriegswesens, betressend die Vergütung für die Naturalverpstegung der Truppen für das Jahr 1879. 
Vom 31. Dezember 1878. 
  
  
Kfönigliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Heilbronn zu Erhebung ört- 
licher Verbrauchsabgaben von Bier, Fleisch und Gas. Vom 9. Jannar 1879. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18, 19, 21—25 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Best eue- 
rungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg.-Blatt S. 198) verordnen und 
verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staats-Ministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Stadtgemeinde Heilbronn wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben 
von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter, 
von Fleisch mit sechs Mark für einhundert Kilogramm, 
von Gas mit vier Pfennig für einen Kubikmeter 
bis 31. März 1879 gestattet. 
§. 2 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
von dem im Stadtbezirk Heilbronn zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, 
wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde 
zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt.
	        
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