Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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oder zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten 
oder Schadensersatzpflichtigen steht; 
2) wenn seine Ehefrau Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr bestceht; 
3) wenn eine Person Partei ist, mit welcher der Gerichtsvollzieher in gerader Linie 
verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum 
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn 
die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; 
. in Strafsachen, 
1) wenn der Gerichtsvollzieher selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 
2) wenn er der Ehemann der Beschuldigten oder Verletzten ist oder gewesen ist; 
3) wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem vorstehend unter Nro. 1 3, 
bezeichneten Verwandtschafts= oder Schwägerschaftsverhältnisse steht. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, einen Auftrag, welchen sie vermöge der vor- 
stehenden Bestimmungen abzulehnen haben, unverzüglich dem Stellvertreter zu 
übermitteln. Von der Ablehnung, dem Grund derselben und der geschehenen Uebermitt- 
lung des Auftrags an den Stellvertreter hat der Gerichtsvollzieher seinen Auftraggeber 
unverzüglich zu benachrichtigen. 
S. 18. 
Der Stellvertreter des Gerichtsvollziehers hat nur im Falle der Erledigung 
der Stelle des Gerichtsvollziehers oder bei einer im einzelnen Falle nicht abwendbaren 
Verhinderung des Letzteren, z. B. durch rechtliche Ausschließung (§. 17), durch Krank- 
heit, durch eine nicht blos vorübergehende Abwesenheit, oder, wofern Gefahr im Verzuge 
ist, durch irgend welche Art der Abwesenheit, in Thätigkeit zu treten. 
§. 19. 
Die Gerichtsvollzieher haben in jedem Falle den Dienst persönlich auszuüben. Die 
Zuziehung von Gehülfen ist nur dann und in so weit gestattet, als die Art des auszu- 
führenden Geschäftes solches erheischt. 
  
S. 20. 
Den Gerichtsvollziehern ist verboten, sich den Gegenstand, wegen dessen ihre Thätig- 
keit in Anspruch genommen wird, ganz oder theilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, ab- 
treten oder zusichern zu lassen, sowie bei einer unter ihrer Leitung stattfindenden Zwangs- 
versteigerung die zum Verkaufe bestimmte Sache, sei es unter eigenem oder fremdem 
  
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