Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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esetz, betreffend die weitere Ansdehnung des Eisenbahnnetzes und den Bau vou Eisenbahnen in der 
Finanzperiode 1. April 1879/81. Vom 25. August 1879. 
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Ausführung der Gesetze vom 22. März 1873 (Reg. Blatt S. 93) und vom 
1. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 185), 
betreffend die weitere Ausdehnung des Eisenbahnnetzes beziehungsweise den Bau von 
Eisenbahnen in dem Finanzjahr 1876/77, 
nd im Anschluß an das Gesetz vom 6. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 178), 
betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel für den Eisenbahnbau, 
wie zu weiterer Ausdehnung des Eisenbahnnetzes verordnen und verfügen Wir nach 
nhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen 
stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Neben vollständiger Herstellung derjenigen Bahnlinien, welche durch Art. 1 Ziff. 3 
nd 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1876, betreffend die weitere Ausdehnung des Eisen- 
ahnnetzes und den Bau von Eisenbahnen im Finanzjahr 1876°77 (Reg. Blatt S. 185), 
ir Ausführung bestimmt wurden, sollen in der Finanzperiode 1. April 1879/81 die nach 
trt. 2 des gedachten Gesetzes in Angriff genommenen Bahnen 
1) von Heilbronn nach Eppingen, 
2) von Kißlegg nach Wangen 
zm Ausbau entgegengeführt werden. 
Art. 2. 
Zur Inangriffnahme und — soweit thunlich — zum Ausbau ist bestimmt eine 
weigbahn von Beihingen a./N. nach Ludwigsburg. 
Art. 3. 
Neu in Angriff zu nehmen ist ferner der Bau einer Bahn von Freudenstadt nach 
schiltach. 
Art. 4. 
Für Verbesserungen und Erweiterungen an älteren Bahnlinien kommen in Ver- 
endung: 
a) 700,000 für den Bahnhof Ludwigsburg (in Verbindung mit dem Bahnbau 
Marbach-Bietigheim und Beihingen a.N-Ludwigsburg) und
	        
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