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sind, vorbehältlich der Rechte Dritter, künftig die Bestimmungen dieses Gesetzes maß-
gebend.
Zu den Privatwaldungen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Waldungen, welche
nicht im Eigenthum des Staats und nicht im Eigenthum der unter das Gesetz vom
16. August 1875 (Reg. Blatt S. 511) fallenden Gemeinden, Stiftungen und sonstigen
öffentlichen Körperschaften sich befinden.
Art. 3.
Zu der Aussiockung (Rodung) eines Waldgrundes, d. h. zu der Veränderung und
bleibenden Benützung desselben zu anderen Zwecken als der Holzzucht, ist die Geneh-
migung der Forstpolizeibehörde erforderlich (Art. 18).
Art. 4.
Wer ein Waldgrundstück ausstocken will, hat das Gesuch um die Erlaubniß hiezu
bei dem Forstamte, in dessen Bezirk der Wald gelegen ist, schriftlich einzureichen und
dabei einen Anszug aus dem Güterbuch und den betreffenden Flurkartenabdruck zu über-
geben, in welchem das zur Ausstockung bestimmte Waldstück mit der Katasternummer
kenntlich zu machen und auch die Kulturart der angrenzenden Grundstücke mit Benen-
nung der Besitzer zu bezeichnen ist.
Art. 5.
Das Forstamt hat die für die Ausstockung geltend gemachten und sonst erheblichen
Umstände zu prüfen und jedenfalls die Besitzer angrenzender Waldungen und etwaige
Nutzungsberechtigte zu hören, worauf das Gesuch unter Beifügung einer Aeußerung des
Forstamts an die Forstdirektion einzusenden ist.
Von der letzteren ist das Gesuch mit einer Begutachtung dem Finanzministerium
vorzulegen, welchem die Entscheidung wegen Ertheilung oder Verweigerung der Erlaubniß
zur Ausstockung zusteht.
Bei der Prüfung solcher Gesuche sind die klimatischen und forstpolizeilichen Rück-
sichten, insbesondere der den nebenliegenden Waldungen zu gewährende Schutz in Be-
tracht zu ziehen; es können deßhalb bei der Erlaubnißertheilung Bedingungen vorge-
schrieben werden, welche bei der Ausstockung einzuhalten sind (Art. 20 Ziff. 1).
Art. 6.
Wenn gegen eine forstpolizeilich zuläßig erscheinende Ausstockung ein Einspruch aus
einem Privatrechtstitel erhoben wird, so ist die Erlaubniß der Ausstockung davon ab-