320
Art. 10.
Wenn ein nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter Wald-
grund mit oder ohne Verschuldung des Besitzers holzlos wurde, so ist derselbe innerhalb
einer von dem Forstamte zu bestimmenden Frist wieder zu Wald anzulegen.
Wird die Wiederbestockung innerhalb der gegebenen Frist gar nicht oder nicht in
einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise ausgeführt, so ist dem Wald-
besitzer neben der im ersteren Fall ihn treffenden Strafe (Art. 20 Ziff. 3) von dem
Forstamt die Wiederaufforstung in bestimmter Weise vorzuschreiben.
Kommt der Waldbesitzer einer derartigen Auflage nicht nach, so hat das Forstamt
die entsprechende Wiederbestockung anzuordnen und auf Kosten des Waldbesitzers voll-
ziehen zu lassen.
Art. 11.
Wenn wegen ordnungswidriger Bewirthschaftung oder Benützung eines Waldes,
insbesondere auch durch übermäßige Streunutzung der Fortbestand eines solchen gefährdet
ist, so hat das Forstamt unter schriftlicher Belehrung und Verwarnung des Waldbesitzers
die auf Beseitigung jener Gefahr gerichteten Anordnungen zu treffen.
Beachtet der Waldbesitzer die ihm ertheilten Weisungen trotz gegen ihn erkannter
Strafe (Art. 20 Ziff. 4) nicht, so kann das Forstamt zeitliche Beschränkung desselben
in der freien Bewirthschaftung und Benützung des gefährdeten Waldes verfügen, vor-
nehmlich auch durch Ertheilung von Vorschriften hinsichtlich der Verbesserung des Holz-
bestandes auf natürlichem oder künstlichem Wege.
Die Forstpolizeibehörden haben sich, namentlich wo keine fachmännische Bewirth-
schaftung der Waldungen gesichert ist, in fortlaufender genauer Kenntniß von dem Stande
der Privatwaldungen (Art. 2 Abs. 2) zu halten und sind für rechtzeitiges Einschreiten
im Falle des Abs. 1 verantwortlich.
Art. 12.
Wenn einem Walde durch Naturereignisse oder schädliche Thiere Gefahr droht, ins-
besondere wenn sich Spuren schädlicher Insekten zeigen, so hat der Waldbesitzer unver-
züglich nach erlangter Kenntniß von solcher Gefahr dem Revier= oder Forstamt, in deren
Dienstbezirk der bedrohte Wald liegt, Anzeige zu machen (Art. 20 Ziff. 5).
Das Forstamt hat auf diese oder sonst ihm zukommende Anzeige nöthigenfalls so-
fort die zur Abwendung oder Verminderung der Gefahr dienenden Anordnungen zu treffen,