Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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aiug betroffenen Fläche bestraft, wobei Bruchtheile von Aren gleich Einem Ar zu 
chnen sind. 
Die Strafe hat in jedem Fall wenigstens fünfzig Mark zu betragen. 
Statt oder neben der Geldstrafe kann auf Haft erkannt werden. 
Art. 19. 
Wer in Waldungen, auf welche die Bestimmungen des Art. 9 Anwendung finden, 
nen Holzschlag vornimmt, ohne die dazu erforderliche Erlaubniß erhalten zu haben, 
ird bei einem Werthe des geschlagenen Holzes bis zu 50 mit einer Geldstrafe bis 
1 150 „/1, bei einem Werthe von mehr als 50 bis 300 J/¾ mit einer Geldstrafe bis zu 
20 , bei höherem Werthe mit einer solchen bis 1500 ¾ bestraft. 
In allen Fällen kann statt oder neben der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniß 
s zu drei Monaten erkannt werden. 
Art. 20. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert fünfzig Mark wird bestraft: 
1) wer die ihm von der Forstpolizeibehörde bei der Erlaubnißertheilung zu einer 
Waldausstockung vorgeschriebenen Bedingungen nicht einhält (Art. 5 Abs. 3); 
2) wer die in den Fällen des Art. 9 an die erhaltene Erlaubniß geknüpften Beding- 
ungen nicht befolgt; 
3) wer dem Verlangen der Forstpolizeibehörde bezüglich der Aufforstung eines Wald- 
grunds (Art. 7, 9, 10) innerhalb der ihm ertheilten Frist nicht nachkommt; 
4) wer den wegen ordnungswidriger Bewirthschaftung oder Benützung eines Waldes von 
der Forstpolizeibehörde in Gemäßheit des Art. 11 Abs. 1 getroffenen Anordnungen zu- 
widerhandelt oder den ihm nach Art. 11 Abs. 2 ertheilten Vorschriften nicht nachkommt; 
5) wer die vorgeschriebene Anzeige von der einem Walde durch Naturereignisse oder 
schädliche Thiere drohenden Gefahr unterläßt, oder wer die Anordnungen, welche 
die Forstpolizeibehörde bei solcher Gefahr getroffen hat, nicht befolgt oder solchen 
entgegenhandelt (Art. 12). 
In den Fällen der vorstehenden Ziffern 2, 3, 4 und 5 kann statt oder neben der 
seldstrafe auf Haft erkannt werden. 
Art. 21. 
Mit einer Geldstrafe bis zu sechzig Mark wird bestraft, wer auf Grund einer 
zienstbarkeit oder Reallast als Berechtigter
	        
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