Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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1) unbefugt im Wald seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder in einer 
Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht gestattet ist, oder an andern 
als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten ausübt, oder sich anderer als der ge- 
statteten Werkzeuge oder Fortschaffungsgeräthe bedient; 
2) dem Inhalt der Berechtigung oder den für die Ausübung derselben maßgebenden 
Vorschriften zuwider ohne Legitimationsschein oder ohne Ueberweisung von Seiten 
des Waldbesitzers oder eines Vertreters desselben die Gegenstände der Berechtigung 
sich aneignet, oder den Legitimationsschein unbefugt einem andern überläßt. 
Art. 22. 
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark wird bestraft, wer in fremdem Walde 
1) gegen ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigenthümers Beeren oder 
Pilze sammelt, 
2) ohne Erlaubniß Kräuter sammelt, 
3) der bestehenden oder erhaltenen Erlaubniß zuwider außer den ordentlichen Holztagen 
oder an Plätzen, wo es nicht gestattet ist, Leseholz sammelt, oder sich hiebei einer 
Axt, Säge, eines Messers oder ähnlicher Werkzeuge, einer Steigvorrichtung oder 
eines nicht gestatteten Fortschaffungsgeräthes bedient, 
4) sonstige Walderzeuguisse, welche ihm zur Gewinnung oder Sammlung iberlassen 
sind, außer der dafür festgesetzten Zeit oder an anderen als den angewiesenen Wald- 
orten holt, oder sich hiebei nicht gestatteter Werkzeuge oder Fortschaffungsgeräthe 
bedient, « 
5) in den Fällen, wo ein Erlaubnißschein ausgestellt ist, denselben nicht bei sich führt 
ihn unbefugt einem Anderen überläßt, oder den in dem Erlaubnißschein intchte 
der Gewinnung und des Sammelns gegebenen Vorschriften entgegenhandelt. 
Art. 23. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird 
bestraft, wer aus einem fremden Walde statt des Holzes oder sonstiger Walderzeugnisse, 
welche ihm durch Anweiszettel oder in sonst üblicher Weise zugetheilt oder zugefallen 
sind, aus Fahrläßigkeit anderes Holz oder andere Walderzeugnisse fortschafft. 
Art. 24. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen wird be- 
straft, wer unbefugt in fremdem Walde 
 
	        
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