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1) Holz ablagert oder Holz beschlägt, schält, schneidet oder sonst bearbeitet,
2) Steine oder andere harte Körper, Schutt, Unrath und dergleichen abwirft und
liegen läßt,
3) Tische, Bänke, Hütten und dergleichen aufschlägt oder ausstellt,
4) Thiere mit Vernachläßigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln herumlaufen
oder stehen läßt.
Art. 25.
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird be-
straft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nro. 9 des Reichs-Strafgesetzbuchs,
unbefugt in fremdem Walde
1) außerhalb der gebahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren Benützung er be-
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rechtigt ist, fährt, reitet, Vieh treibt oder Holz schleift, oder
auf Wegen, Plätzen und in Beständen, welche mit Einfriedigung versehen sind,
oder deren Betretung durch Warnungszeichen oder durch ein öffentlich bekannt ge-
machtes Verbot des Waldeigenthümers untersagt ist, geht, reitet, fährt, Vieh treibt
oder Holz schleift,
ohne erlaubten Zweck Forstkulturen betritt oder solche Schläge, in welchen die
Holzhauer mit dem Fällen oder Aufarbeiten von Holz beschäftigt sind, oder in
welchen das Sammeln des Abraums noch nicht vollzogen ist,
ohne erlaubten Zweck außerhalb der öffentlichen Wege oder solcher Wege, zu deren
Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder Werkzeuge oder Geräthe, welche
zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen von Holz oder anderen Walderzeugnissen
gebraucht zu werden pflegen, mit sich führt.
Es können in diesem Falle die Werkzeuge oder Geräthe, ohne Unterschied ob sie
dem Schuldigen gehören oder nicht, eingezogen werden.
Art. 26.
Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft
1) wer vorsätzlich und unbefugt in einem Walde die zur Verhütung von Unglücks-
fällen angebrachten Schutzmittel, Sperrungs= und Warnungzzeichen entfernt oder
unwirksam macht. Wer die bezeichneten Gegenstände unabsichtlich beschädigt oder
für ihren Zweck unbrauchbar macht und nicht sofort für angemessene Wiederher-
stellung Sorge trägt, wird an Geld bis zu zwanzig Mark bestraft;
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