Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Art. 29. 
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, 
wer außer den in diesem Gesetze bezeichneten Fällen sich gegen forstpolizeiliche Verord- 
nungen, Vorschriften oder Anordnungen verfehlt, welche von den zuständigen Behörden 
erlassen und öffentlich bekannt gemacht sind (Art. 17). 
Art. 30. 
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird be- 
straft, wer 
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird, 
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder un- 
vorsichtig handhabt, 
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nro. 6 des Reichs-Strafgesetzbuchs im Walde 
oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß der Forstpolizeibe- 
hörde Feuer anzündet oder im Fall der Erlaubniß dasselbe gehörig zu beaufsichtigen 
oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Ertheilung der Erlaubniß ihm vorge- 
schriebenen Bedingungen zuwiderhandelt, 
4) wer bei einem Waldbrande der Aufforderung der zuständigen Forstbeamten zur 
Hilfeleistung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne erheblichen eigenen Nach- 
theil Folge leisten konnte. 
Art. 31. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben 
1) ohne Erlaubniß der Forstpolizeibehörde Kohlenplätze, Meiler oder dergleichen Feuer- 
stellen errichtet, oder den in Beziehung auf die Errichtung und den Betrieb solcher 
Anlagen gegebenen Vorschriften der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt, 
2) brennende Kohlenmeiler ohne Aufsicht läßt, 
3) aus Meilern Kohlen auszieht oder abführen läßt, ohne dieselben gelöscht zu haben. 
Art. 32. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubniß der 
Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizei- 
behörde zuwiderhandelt.
	        
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