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Einziehung nach Maßgabe des §. 453 der Reichs-Strafprozeßordnung und der nachfol-
genden Bestimmungen durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden.
Das Gleiche gilt von den Uebertretungen des §. 368 Nro. 6 und 9, sowie des
z. 370 Nro. 1 und 2 des Reichs-Strafgesetzbuchs, sofern die Grundstücke, auf welche
sich dic Uebertretungen beziehen, Theile eines Waldes sind.
Art. 40.
Bei Uebertretungen, welche in dem Walde einer Gemeinde, Stiftung und sonstigen
öffentlichen Körperschaft (Gesetz vom 16. August 1875, Reg. Blatt S. 511) begangen
worden, kommt die Erlassung der Strafverfügung dem Vorsteher der Gemeinde nach
sengsnte der ihm für die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen zustehenden Befug-
wmiß (Gesetz vom 12. Aug. 1879 Reg. Blatt S. 153), betreffend Aenderungen des Landes-
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizei-
licher Strafverfügungen, Art. 11) alsdann zu, wenn es sich um die in den Art. 22—32
gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Fälle oder um die Uebertretungen des §. 368 Nro. 6
und 9, sowie des §. 370 Nro. 1 und 2 des Reichs-Strafgesetzbuchs handelt.
In den übrigen Fällen steht die Erlassung der Strafverfügungen dem Forstamte zu.
— Art. 41.
Wenn der Ortsvorsteher wegen einer der in Art. 40 bezeichneten Uebertretungen
eine seine Strafbefugniß übersteigende Strafe für begründet hält, so hat er die Anzeige
dem Forstamt vorzulegen. Dieses darf, auch wenn es hinsichtlich der anzusetzenden Strafe
anderer Ansicht ist, die Sache nicht au den Ortsvorsteher zurückweisen.
Wenn das Forstamt eine seine Strafbefugniß überschreitende Strafe für verwirkt
hält oder Bedenken findet, die Strafe durch Verfügung festzusetzen, so hat es die Sache
an den Amtsanwalt abzugeben, durch welchen die Erledigung im gerichtlichen Verfahren
zu bewirken ist, ohne daß eine Zurückgabe an die Forstpolizeibehörde stattfindet.
Art. 42.
Gegen eine Strafverfügung kann der Beschuldigte, wofern er nicht auf gerichtliche
Entscheidung Antrag stellen will (Reichs-Strafprozeßordnung §. 453 Abs. 3), einmalige
Beschwerde an die höhere Forstpolizeibehörde erheben und zwar gegen eine Strafver-
fügung des Ortsvorstehers an das Forstamt, gegen eine Strafverfügung des Forstamts
an die Forstdirektion.