Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

329 
Einziehung nach Maßgabe des §. 453 der Reichs-Strafprozeßordnung und der nachfol- 
genden Bestimmungen durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden. 
Das Gleiche gilt von den Uebertretungen des §. 368 Nro. 6 und 9, sowie des 
z. 370 Nro. 1 und 2 des Reichs-Strafgesetzbuchs, sofern die Grundstücke, auf welche 
sich dic Uebertretungen beziehen, Theile eines Waldes sind. 
Art. 40. 
Bei Uebertretungen, welche in dem Walde einer Gemeinde, Stiftung und sonstigen 
öffentlichen Körperschaft (Gesetz vom 16. August 1875, Reg. Blatt S. 511) begangen 
worden, kommt die Erlassung der Strafverfügung dem Vorsteher der Gemeinde nach 
sengsnte der ihm für die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen zustehenden Befug- 
wmiß (Gesetz vom 12. Aug. 1879 Reg. Blatt S. 153), betreffend Aenderungen des Landes- 
polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizei- 
licher Strafverfügungen, Art. 11) alsdann zu, wenn es sich um die in den Art. 22—32 
gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Fälle oder um die Uebertretungen des §. 368 Nro. 6 
und 9, sowie des §. 370 Nro. 1 und 2 des Reichs-Strafgesetzbuchs handelt. 
In den übrigen Fällen steht die Erlassung der Strafverfügungen dem Forstamte zu. 
— Art. 41. 
Wenn der Ortsvorsteher wegen einer der in Art. 40 bezeichneten Uebertretungen 
eine seine Strafbefugniß übersteigende Strafe für begründet hält, so hat er die Anzeige 
dem Forstamt vorzulegen. Dieses darf, auch wenn es hinsichtlich der anzusetzenden Strafe 
anderer Ansicht ist, die Sache nicht au den Ortsvorsteher zurückweisen. 
Wenn das Forstamt eine seine Strafbefugniß überschreitende Strafe für verwirkt 
hält oder Bedenken findet, die Strafe durch Verfügung festzusetzen, so hat es die Sache 
an den Amtsanwalt abzugeben, durch welchen die Erledigung im gerichtlichen Verfahren 
zu bewirken ist, ohne daß eine Zurückgabe an die Forstpolizeibehörde stattfindet. 
Art. 42. 
Gegen eine Strafverfügung kann der Beschuldigte, wofern er nicht auf gerichtliche 
Entscheidung Antrag stellen will (Reichs-Strafprozeßordnung §. 453 Abs. 3), einmalige 
Beschwerde an die höhere Forstpolizeibehörde erheben und zwar gegen eine Strafver- 
fügung des Ortsvorstehers an das Forstamt, gegen eine Strafverfügung des Forstamts 
an die Forstdirektion. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.