Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Nitrocelluose, insbesondere Schießbaumwolle; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem einbe- 
griffen: 
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der 
Armee und Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen. 
Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den Vor- 
schriften dieser Verordnung nicht. 
. Transport explosiver Stoffe. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 2. 
Von der Versendung sind ausgeschlossen: 
Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie 
Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellu— 
lose, Pulversätzen rc.; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
A. Versendung explosiver Stoffe auf Landwegen. 
S. 3. 
Der Transport explosiver Stoffe auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Personen- 
beförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in sehr dringenden 
Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und das zur 
Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverläßiger Personen in 
kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen. 
S. 4. 
Explosive Stoffe sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, 
daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder 
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. 
 
	        
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