Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 3. 
Für Strecken, auf welchen Eisenbahnen bestehen, wird die Personentaxe der zweiten 
Wagenklasse vergütet. Wenn ein Schnellzug (Eilzug oder Kurierzug) benützt wurde, 
kann die Schnellzugstaxe zweiter Klasse berechnet werden. 
Für Strecken, auf welchen keine Eisenbahn-, aber eine Postverbindung vorhanden ist, 
wird die Taxe für einen Platz vergütet. 
Daneben wird als Aversalentschädigung für sämmtliche Nebenausgaben, wie Auf- 
wand für Gepäcktransport, Trägerlohn, Benützung von Gefährten zu und von den Bahn- 
höfen und Posten, bei Eisenbahnen die halbe Taxe für einen Platz in zweiter Klasse eines 
gewöhnlichen Zugs, bei Posten die halbe Taxe für einen Platz vergütet. 
S. 4. 
Angenommen wird, daß die Eisenbahn oder Post nicht benützt werden kann: 
1) bei der Reise zum Sitzungsort, wenn der betreffende Eisenbahnzug oder Wagen 
am Sitzungsort vor 4 Uhr Nachmittags des dem Beginn der Sitzung vorangehen- 
den Tages ankommt; 
2) bei der Rückreise, wenn der Vertrauensmann, Schöffe oder Geschworene länger 
als vier Stunden nach seiner Entlassung am Sitzungsorte verweilen müßte; 
3) bei der Hin= und Rückreise, wenn der Vertrauensmann, Schöffe oder Geschworene 
in den Monaten Oktober bis März zwischen 10 Uhr Nachts und 7 Uhr Morgens, 
in den übrigen Monaten zwischen 11 Uhr Nachts und 6 Uhr Morgens reisen müßte. 
Zur Benützung einer Postverbindung, bei welcher die Personen-Annahme be- 
schränkt ist, sind die Vertrauensmänner, Schöffen und Geschworenen nicht verpflichtet. 
8. 5. 
Für Strecken, auf welchen weder Eisenbahn= noch Postverbindung besteht, namentlich 
auch für die Strecke bis zur nächsten Station, desgleichen dann, wenn gemäß dem §. 4 
der Vertrauensmann, Schöffe oder Geschworene zur Benützung der Eisenbahn oder Post 
nicht verpflichtet ist, werden als Aversalentschädigung für sämmtliche Kosten auf jeden 
Kilometer sowohl für die Hin= als für die Rückreise fünf und dreißig Pfennig vergütet. 
Bruchtheile eines Kilometers, welche sich bei der Zusammenrechnung der auf der 
Hin= und Rückreise zurückgelegten Entfernung ergeben, dürfen gleich einem vollen Kilo- 
meter angerechnet werden.
	        
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