Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 1. 
Zustellungen, welche in dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren, in der 
Voruntersuchung, in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung (8. 39 der Reichs-Straf- 
prozeßordnung), sowie in dem amtsgerichtlichen Verfahren in Forstrügesachen (Art. 23 
des Forststrafgesetzes) von Amtswegen zu bewirken sind, erfolgen in der Regel, wo- 
fern sie am Sitze der die Zustellung anordnenden Behörde (Richter, Staatsanwalt, Amts- 
anwalt) stattzufinden haben, durch die Unterbediensteten derselben, an anderen Gerichts- 
sitzen durch die Unterbediensteten der beauftragten oder ersuchten gerichtlichen oder staats- 
anwaltlichen Behörde, an Orten, welche nicht Gerichtssitze sind, unter Vermittlung der 
Ortsvorsteher durch die Amtsdiener (Ortspolizeidiener). 
8. 2. 
Zum Nachweis der in §. 1 bezeichneten Zustellungen genügt die einfache Empfangs- 
bescheinigung der Person, welcher zugestellt ist. Im Weigerungsfall wird diese Empfangs-= 
bescheinigung durch die amtliche Beurkundung der erfolgten Uebergabe ersetzt. 
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigert, so ist letzteres am 
Orte der Zustellung zurückzulassen und, daß dieß geschehen, von dem mit der Zustellung 
beauftragten Bediensteten zu beurkunden. 
8. 3. 
Für eine nach den Vorschriften der §§. 1 und 2 erfolgende Zustellung findet ein 
Gebührenansatz nicht statt. 
8. 4. 
Wenn ausnahmsweise wegen der besonderen Beschaffenheit des Falles ange- 
ordnet wird, daß die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Post nach den 
Vorschriften der Reichs-Civilprozeßordnung bewirkt werden solle, so ist der Grund hie- 
von in den Akten anzugeben. « 
§.5. 
Zustellungen, welche nicht von Amtswegen zu bewirken sind, sondern im Auftrag 
der bei dem Strafverfahren betheiligten Personen erfolgen, dürfen nicht in den Formen 
der vereinfachten Zustellung (88. 1. 2) vorgenommen werden. 
Stuttgart, den 9. September 1879. 
Faber. 
Gedrucktbei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.) 
 
	        
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