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Regierungs= Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 26. September 1879.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend das bei Begnadigungsgesuchen im Geschäftslreise des Justiz-Deparlements zu be-
obachtende Verfahren. Vom 25. September 1879. — Königliche Verordnung, betreffend die Versehung des Amtes
der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten. Vom 25. September 1879. — König-
liche Verordnung, betresfend die Strafvollstreckung in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen.
Vom 25. September 1879. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betressend
änderung der Postordnung vom 31. Dezember 1874. Vom 14. September 1879.
Königliche Verordnung, betreffend das bei Hegnadigungsgesuchen im Geschäftskreise des Instig-
Departemente zu beobachtende verfahren. Vom 25. September 1879.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Da die am 1. Oltober 1879 in Wirksamkeit tretenden Reichsjustizgesetze die A-s
änderung der im Geschäftskreise des Justizdepartements bestehenden Vorschriften über das
Verfahren bei Begnadigungsgesuchen und bei Gesuchen um Strafaufschub oder Straf-
unterbrechung im Gnadenwege nothwendig machen, so verordnen und verfügen Wir, nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
8. 1.
Die Betretung des Gnadenwegs in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verordnung
steht Jedem offen, gegen welchen von einer Justizbehörde des Königreichs oder in Folge
der Anfechtung eines von einem Gerichte des Königreichs erlassenen Urtheils von dem
Reichsgerichte als Revisionsgericht eine Strafe ausgesprochen worden ist.
Statt des Verurtheilten oder eines von demselben mit der Einreichung eines Gnaden-
gesuchs Beauftragten, können auch Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,