Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

353 
X 32. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 26. September 1879. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend das bei Begnadigungsgesuchen im Geschäftslreise des Justiz-Deparlements zu be- 
obachtende Verfahren. Vom 25. September 1879. — Königliche Verordnung, betreffend die Versehung des Amtes 
der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten. Vom 25. September 1879. — König- 
liche Verordnung, betresfend die Strafvollstreckung in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen. 
Vom 25. September 1879. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betressend 
änderung der Postordnung vom 31. Dezember 1874. Vom 14. September 1879. 
  
  
Königliche Verordnung, betreffend das bei Hegnadigungsgesuchen im Geschäftskreise des Instig- 
Departemente zu beobachtende verfahren. Vom 25. September 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da die am 1. Oltober 1879 in Wirksamkeit tretenden Reichsjustizgesetze die A-s 
änderung der im Geschäftskreise des Justizdepartements bestehenden Vorschriften über das 
Verfahren bei Begnadigungsgesuchen und bei Gesuchen um Strafaufschub oder Straf- 
unterbrechung im Gnadenwege nothwendig machen, so verordnen und verfügen Wir, nach 
Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
8. 1. 
Die Betretung des Gnadenwegs in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verordnung 
steht Jedem offen, gegen welchen von einer Justizbehörde des Königreichs oder in Folge 
der Anfechtung eines von einem Gerichte des Königreichs erlassenen Urtheils von dem 
Reichsgerichte als Revisionsgericht eine Strafe ausgesprochen worden ist. 
Statt des Verurtheilten oder eines von demselben mit der Einreichung eines Gnaden- 
gesuchs Beauftragten, können auch Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.