Provinz Hannover.
11. Die Gewerbeschule zu Hildesheim.“)
Provinz Westfalen.
12. Die Gewerbeschule zu Bochum.0)
Provinz Hessen-Nassau.
13. Die Gewerbeschule zu Cassel.o)
Rheinprovinz.
14. Die höhere Gewerbeschule zu Barmen,)
15. Gewerbeschule zu Cobl lenz, *
16. Cöln
17. van 0)
18. Krefeld,o
OD - - Saarbtücken.0)
Y)DieseLlnftaltdarfdenjenigenihrerSchiilekBe-
fähigungszeugnisse ausstellen, welche nach Absolvirung der
beiden höheren Klassen die Reise für Selekta dargethan
haben.
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II. Königreich Sachsen.
Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.6)
III. Königreich Württemberg.
Die mathematische Abtheilung der polytechnischen
Schule. zu Stuttgart.")
3) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler
Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von
einem Regierungs-Kommissar abgehaltenen Schlußprü=
fung dargethan haben, daß sie den ersten (11/jährigen)
und zweiten (1 jährigen) Kursus der Anslalt durchge-
macht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet
haben.
*7) In Folge veränderter Organisation der Anstalt
im Herbst 1876 aufgehoben. Die bis dahin ertheilten
Befähigungszeugnisse derjenigen Schüler, welche der ma-
thematischen Abtheilung mindestens ein Jahr lang an-
gehört und sich das Pensum dieser Abtheilung zur an-=
geeignet haben, behalten Gültigkeit.
Bekanntmachung.
Es wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht,
gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche
welchen provisorisch gestattet worden ist,
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen.
Diese Anstalten dürfen dergleichen Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen,
welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Ge-
genwart eines Regierungskommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben.
Berlin, den 8. Jannar 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.