366
§. 3.
Das Gericht erster Instanz hat, in Anwendung der im §. 2 der Verfügung vom
9. Juni 1875 (Reg. Bl. S. 391) enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen, über die Pflichtig-
keit des Verurtheilten zur Leistung eines Ersatzes für die Kosten der Strafvollstreckung
zu beschließen und zutreffenden Falls, wenn es sich um eine Zuchthausstrafe oder um eine
in einer höheren Strafanstalt zu vollziehende Gefängnißstrafe handelt, den Betrag des zu
leistenden Ersatzes festzusetzen.
In Absicht auf die von vermöglichen Festungsgefangenen zu leistenden Unterhaltungs-
beiträge finden die über die Unterhaltungsbeiträge bemittelter Festungs-Arrestanten in der
Verfügung des Justizministeriums vom 3. März 1843 (Reg. Bl. S. 204) enthaltenen Bestim-
mungen mit der Maßgabe Anwendung, daß in Beziehung auf die unter Ziff. 4 festgesetzte
Obliegenheit die Staatsanwaltschaft an die Stelle des Bezirksgerichts tritt.
In Betreff der Verzeichnung und Bezahlung der Haft= und Verpflegungskosten der Ge-
fangenen in den bezirksgerichtlichen Gefängnissen verbleibt es bei der in der Hausordnung für
die bezirksgerichtlichen Gefängnisse vom 9. April 1846, §. 43, 46 (Reg. Bl. S. 181 ff.) er-
theilten Vorschrift.
8. 4.
Ist die Strafe in einer höheren Strafanstalt (Zellengefängniß, Zuchthaus, Landes-
gefängniß, Festung, Strafanstalt für weibliche Gefangenen) zu vollziehen, so ist, wenn die
Strafanstalt am Sitze der Behörde sich befindet, welcher die Strafvollstreckung obliegt, der
Verurtheilte unmittelbar der Strafanstaltsverwaltung einzuliefern. Wenn die letztere Vor-
aussetzung nicht zutrifft und wenn zugleich kein Fall vorliegt, in welchem die Ministerial-
verfügung vom 8. Juni 1840, betreffend die Einlieferung verurtheilter Personen an die Straf-
anstalten durch unbewaffnete bürgerliche Begleiter (Reg. Bl. S. 268) Anwendung leidet, so
hat die strafvollstreckende Behörde die Einlieferung des Verurtheilten in die Strafanstalt durch
Vermittelung des Oberamts, welches mit ihr denselben Amtssitz hat, oder, wenn dieß mit
Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falls angemessener erscheint, durch Vermittlung
eines anderen Oberamts zu bewirken.
S. 5.
Die Einlieferung in die Strafanstalt erfolgt mittelst eines Einlieferungsscheins,
welcher nach dem anliegenden Formular I auszufertigen und welchem eine Personalbe-
schreibung (Formular II) beizulegen ist.
Zugleich ist der Strafanstaltsverwaltung zu übermitteln:
1) die beglaubigte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Abschrift der
Urtheilsformel (G. 483 der Reichs-Straf-Pr.O.), nebst einem Vorstrafenver-
zeichniß.