Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Auf  der  Urtheilsabschrift  ist,  wenn  nach  Maßgabe  des  §.  482  der  Reichs-Strafprozeßordnung
  die  Aufrechnung  einer  seit  Verkündung  des  Urtheils  erstandenen  Untersuchungshaft
  auf  die  zu  vollstreckende  Freiheitsstrafe  stattzufinden  hat,  der  Zeitpunkt,
von  welchem  ab  die  Strafzeit  zu  berechnen  ist,  zu  beurkunden.

2)  Eine  Urkunde  über  den  festgesetzten  Betrag  des  für  die  Kosten  der  Strafvollstreckung

  zu  leistenden  Ersatzes  (bei  Festungsgefangenen  die  in  der  Verfügung  vom
3.  März  1843  unter  Ziffer  4  vorgeschriebene  Urkunde)  oder  eine  Urkunde  über  die
Freilassung  des  Verurtheilten  von  einer  Ersatzleistung  (Formular  III).

Die  Urkunden  sind  dem  Oberamt,  durch  welches  die  Einlieferung  besorgt  wird,  unverschlossen
  mitzutheilen.  Von  dem  Oberamt  ist  der  Einlieferungsschein  nebst  Urtheilsabschrift
und  Beitragsurkunde  der  Strafanstaltsverwaltung  verschlossen  zu  übersenden,  wogegen  die
Personalbeschreibung  dem  auf  die  gewöhnliche  Art  auszufertigenden  Transportschein  offen  beigelegt
  wird.

S.  6.

Gleichzeitig  mit  der  Ablieferung  des  Verurtheilten  oder  doch  sobald  als  möglich  nach  derselben
  find  der  Strafanstaltsverwaltung  auch  die  Gründe  des  Strafurtheils  mitzutheilen.

Die  Akten  selbst  sind  der  Strafanstaltsverwaltung  mitzutheilen,  wenn  es  sich  um  eine
mindestens  fünfjährige  Freiheitsstrafe  oder  um  eine  in  der  Strafanstalt  für  jugendliche  Gefangene
  zu  vollziehende  Strafe  handelt  oder  wenn  neben  der  Freiheitsstrafe  auf  die  Zuläßigkeit
  von  Polizeiaufsicht  erkannt  ist.

Wenn  in  anderen  Fällen  der  Strafanstaltsvorstand  oder  der  Hausgeistliche  im  Hinblick
auf  die  besonderen  Umstände  des  Falls  die  Einsicht  der  Akten  zu  erhalten  wünscht,  so  ist
einem  deßhalb  zu  stellenden  Ansuchen  so  bald  als  thunlich  zu  entsprechen.

Die  Strafanstaltsverwaltung  ist  gehalten,  die  Akten  in  möglichster  Zeitkürze  zurückzugeben.

§.  7.

Wenn  die  Vollstreckung  einer  rechtskräftigen,  in  einer  höheren  Strafanstalt  zu  vollziehenden
  Freiheitsstrafe  aus  dem  Grunde  noch  nicht  erfolgen  kann,  weil  zuvor  eine  andere  gegen
den  Verurtheilten  im  In=  oder  Auslande  erkannte  Freiheitsstrafe  zu  vollziehen  ist,  so  hat  die
Behörde,  welcher  die  Strafvollstreckung  obliegt,  der  betreffenden  Strafanstaltsverwaltung  hievon
  Mittheilung  zu  machen.  Die  letztere  hat  über  solche  Mittheilungen  eine  Ausstandsliste
zu  führen.

S.  8.

Die  im  Amtsgerichtsgefängniß  zu  vollziehenden  Strafen  werden  am  Sitze  der  Behörde,
  welcher  die  Strafvollstreckung  obliegt,  oder,  wenn  der  Verurtheilte  an  einem  anderen
Orte  in  Haft  sich  befindet,  bei  dem  betreffenden  Amtsgerichte  vollzogen.

Die  gedachten  Strafen  sollen  jedoch  in  dem  Gefängnisse  desjenigen  Amtsgerichts,  in  dessen