Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

373 
34. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 27. September 1879. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung des Forststrasgesetzes. Vom 22. September 1879. 
  
Versügung des Justizministeriums betreffend die Vollziehung des Forststrafgesetzes. 
Vom 22. September 1879. 
Zur Vollziehung des Forststrafgesetzes vom 2. September 1879 (Reg. Blatt S. 277 ff.) 
vird hiemit bis auf Weiteres verfügt, wie folgt: 
Zu Artikel 6. 
8. 1. 
Uebersteigt der Werth des Entwendeten den Betrag von zwanzig Mark, so ist die 
Anzeige von dem betreffenden Forstschutzbediensteten alsbald an den für die gemeinen 
Strafsachen bestellten Amtsanwalt behufs der weiteren Behandlung im Wege des ordent- 
ichen Verfahrens, geeigneten Falls zur Vorlegung an die Staatsanwaltschaft des Land- 
zerichts abzugeben. 
Das Gleiche ist zu beobachten, wenn der Diebstahl verübt ist an Holz, welches be- 
reits vom Stock oder Boden getrennt war, oder wenn aus sonstigen Gründen erhellt, daß 
ein Forstdiebstahl (Art. 6 Ziff. 1—4 des Forststrafgesetzes), sondern ein gemeiner Dieb- 
tahl vorliegt.
	        
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