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bis 14 des Gesetzes zur Abrügung der betreffenden Uebertretungen im Wege der polizei-
lichen Strafverfügung berufen sind.
§. 2.
Eine Strafverfügung darf von einem Polizeibeamten nicht erlassen werden:
1) wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; #
2) wenn er Ehemann oder Vormund der Beschuldigten oder der verletzten Person
ist oder gewesen ist;
3) wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie ver-
wandt, verschwägert, oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten
Grade verwandt, oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch
welche die Schwägerfchaft begründet ist, nicht mehr besteht.
An der Stelle des verhinderten Beamten hat der gesetzliche Stellvertreter desselben
oder ein für den betreffenden Fall von der vorgesetzten Behörde besonders aufzustellender
Beamter die Strafverfügung zu erlassen.
S. 3.
Ist die vorläufige Festnahme des einer Uebertretung Verdächtigen erfolgt, so ist der
Festgenommene der zur Erlassung einer Strafverfügung wegen der betreffenden Ueber-
tretung berufenen Polizeibehörde (Art. 10—14 des Gesetzes), übrigens, wenn die Fest-
nahme nicht am Sitze der letzteren Behörde erfolgt ist, in der Regel durch Vermittlung
der Ortspolizeibehörde des Orts der Festnahme vorzuführen.
« §.4.
Die Polizeibehörde, welcher der Festgenommene vorgeführt wird, hat zu prüfen, ob
die Voraussetzungen der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Verdächtigen vor-
liegen. (Reichsstrafprozeßordnung 88. 112. 113.)
Ergibt diese Prüfung, daß die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vorliegen,
so ist die sofortige Freilassung des Festgenommenen zu verfügen (§. 128, Abs. 1 der
Reichsstrafprozeßordnung).
Kann der Festgenommene nicht freigelassen werden, so ist die Erlassung einer polizei-
lichen Strafverfügung nur dann zulässig, wenn weitere als die vorliegenden thatsächlichen
Erhebungen, z. B. die Ermittlung von Vorbestrafungen, nicht erforderlich, oder soweit
erforderlich, ohne Verzug, d. h. im Laufe weniger Stunden zu beschaffen sind.