Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, oder verweigert der Beschuldigte nach Er- 
lassung der Strafverfügung die sofortige Erklärung seiner Unterwerfung unter dieselbe 
(Art. 22, Ziff. 1 des Gesetzes), so ist die Anzeige nebst den erwachsenen Akten dem Amts- 
anwalt zu übergeben und der Festgenommene unverzüglich dem Amtsrichter vorzuführen 
(Reichsstrafprozeßordnung S. 128). 
8. B. 
Die Polizeibehörde ist verpflichtet, die Geldsumme iu Verwahrung zu nehmen, welche 
ein Beschuldigter zum Zwecke der Bezahlung einer ihm drohenden Geldstrafe hinter- 
legen will. 
Außer dem Fall der Hinterlegung hat die Festsetzung der an die Stelle der Geld- 
strafe tretenden Haft auch dann zu unterbleiben, wenn nach den bekannten oder zuver- 
läßig ermittelten Vermögensverhältnissen des Beschuldigten als unzweifelhaft anzusehen 
ist, daß die Geldstrafe beigetrieben werden kann. 
8. 6. 
Die Bezirksämter und der Hafendirektor in Friedrichshafen haben über sämmtliche 
bei ihnen zur Abrügung durch polizeiliche Strafverfügung anfallenden Straffälle eine auf 
den 31. Dezember jedes Jahres abzuschließende und bis zum 31. Januar des folgenden 
Jahres der Kreisregierung vorzulegende Liste zu führen, in welcher je in besonderer Spalte 
die fortlaufende Nummer der Untersuchung, — Namen, Vornamen, Stand und Ge- 
werbe des Beschuldigten, — der Wohnort desselben, — der Gegenstand der Beschuldi- 
gung, — der Tag des Anfalls der Anzeige, — der Tag und die Art ihrer Erledigung, 
— die Zeit des Vollzugs einer erkannten Haftstrafe, — und, wenn die Erledigung in 
der Uebergabe an den Amtsanwalt bestand, die kurze Bezeichnung des Grundes dieser 
Uebergabe einzutragen ist. 
Zu Art. 10. 
8. 7. 
In Gemeinden, in welchen dem Ortsvorsteher ein Hülfsbeamter für die Verwal- 
tung der Polizei gemäß Art. 25 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, betreffend einige Ab- 
änderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung beigegeben ist, kann diesen Beamten 
die Erlassung der polizeilichen Strafverfügungen übertragen werden.
	        
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