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8. 8.
Die Ortsvorsteher haben die ihnen zur Anzeige gebrachten Fälle von Uebertretungen
im Sinne des Art. 9 des Gesetzes vom 29. September 1836, betreffend die Volksschulen,
nach Empfang der von den Ortsschulaufsehern über die Schulversäumnisse geführten
Listen ohne Verzug, und so weit möglich innerhalb des Monats der Uebergabe der Liste
im Wege der polizeilichen Strafverfügung zu erledigen.
Auf Verlangen ist dem Ortsschulaufseher der Empfang der Liste zu bescheinigen
und von der Art der Erledigung der angezeigten Uebertretungen Mittheilung zu machen,
sowie die Einsicht der bezüglichen Akten zu gewähren.
Zu Art. 11.
8. 9.
Die in Abs. 3 des Art. 11 den Anwälten von Theilgemeinden eingeräumte Straf-
befugniß kommt denselben ohne Rücksicht darauf zu, ob eine Gemeindeyparzelle eine eigene
Markung und ein besonderes Ortsvermögen besitzt oder nicht.
Zu Art. 15.
S. 10.
Die Oberämter, die Eisenbahnstellen, sowie der Hafendirektor haben sich der Er-
lassung einer Strafverfügung zu enthalten und die Sache dem Amtsanwalt zu über-
geben, wenn eine Strafe zu erkennen ist, welche die ihnen eingeräumte Strafbefugniß
übersteigt oder überhaupt nicht durch Strafverfügung festgesetzt werden kann, insbesondere
wenn in den Fällen des §. 361 Z. 3—8 des Reichs-Strafgesetzbuchs die Ueberweisung
an die Landespolizeibehörde als begründet erscheint.
Von der den gedachten Stellen eingeräumten Befugniß, Anzeigen dem Amtsanwalt
auch dann zu übergeben, wenn sie Bedenken finden, die Strafe durch Verfügung festzu-
setzen, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn besondere Gründe die Uebergabe recht-
fertigen, namentlich wenn sich Zweifel ergeben, ob die Handlung als Uebertretung oder
als Vergehen beziehungsweise als Verbrechen aufzufassen ist, — wenn die in Art. 18
des Gesetzes (§. 159 der Reichsstrafprozeßordnung) den Polizeibehörden zur Verfügung
gestellten Mittel zur Feststellung des Thatbestands nicht ausreichend, vielmehr Ermitt-
lungen erforderlich sind, welche nur im gerichtlichen Verfahren stattfinden können, oder
wenn es durch Gründe des öffentlichen Wohls geboten erscheint, daß eine Strassache