Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 8. 
Die Ortsvorsteher haben die ihnen zur Anzeige gebrachten Fälle von Uebertretungen 
im Sinne des Art. 9 des Gesetzes vom 29. September 1836, betreffend die Volksschulen, 
nach Empfang der von den Ortsschulaufsehern über die Schulversäumnisse geführten 
Listen ohne Verzug, und so weit möglich innerhalb des Monats der Uebergabe der Liste 
im Wege der polizeilichen Strafverfügung zu erledigen. 
Auf Verlangen ist dem Ortsschulaufseher der Empfang der Liste zu bescheinigen 
und von der Art der Erledigung der angezeigten Uebertretungen Mittheilung zu machen, 
sowie die Einsicht der bezüglichen Akten zu gewähren. 
Zu Art. 11. 
8. 9. 
Die in Abs. 3 des Art. 11 den Anwälten von Theilgemeinden eingeräumte Straf- 
befugniß kommt denselben ohne Rücksicht darauf zu, ob eine Gemeindeyparzelle eine eigene 
Markung und ein besonderes Ortsvermögen besitzt oder nicht. 
Zu Art. 15. 
S. 10. 
Die Oberämter, die Eisenbahnstellen, sowie der Hafendirektor haben sich der Er- 
lassung einer Strafverfügung zu enthalten und die Sache dem Amtsanwalt zu über- 
geben, wenn eine Strafe zu erkennen ist, welche die ihnen eingeräumte Strafbefugniß 
übersteigt oder überhaupt nicht durch Strafverfügung festgesetzt werden kann, insbesondere 
wenn in den Fällen des §. 361 Z. 3—8 des Reichs-Strafgesetzbuchs die Ueberweisung 
an die Landespolizeibehörde als begründet erscheint. 
Von der den gedachten Stellen eingeräumten Befugniß, Anzeigen dem Amtsanwalt 
auch dann zu übergeben, wenn sie Bedenken finden, die Strafe durch Verfügung festzu- 
setzen, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn besondere Gründe die Uebergabe recht- 
fertigen, namentlich wenn sich Zweifel ergeben, ob die Handlung als Uebertretung oder 
als Vergehen beziehungsweise als Verbrechen aufzufassen ist, — wenn die in Art. 18 
des Gesetzes (§. 159 der Reichsstrafprozeßordnung) den Polizeibehörden zur Verfügung 
gestellten Mittel zur Feststellung des Thatbestands nicht ausreichend, vielmehr Ermitt- 
lungen erforderlich sind, welche nur im gerichtlichen Verfahren stattfinden können, oder 
wenn es durch Gründe des öffentlichen Wohls geboten erscheint, daß eine Strassache
	        
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