Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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öffentlich verhandelt wird, oder daß gemäß 8. 16 des Reichsgesetzes, betreffend den Ver- 
kehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879 
(Reichsgesetzblatt S. 145) eine öffentliche Bekanntmachung des Urtheils oder Strafbefehls 
erfolgt. 
8. 11. 
Die Bezirksämter haben darüber zu wachen, daß die Ortsvorsteher in den ihnen 
zur Abrügung durch polizeiliche Strafverfügung gesetzlich überlassenen Fällen rechtzeitig, 
insbesondere unter Beachtung der dreimonatlichen Verjährung, und ordnungsmäßig ein- 
schreiten, und sie haben wegen etwaiger Verfehlungen oder Versäumnisse in dieser Hin- 
sicht das Erforderliche im Disziplinarwege zu verfügen. 
Zu Art. 18. 
8. 12. 
Bei der den Polizeibehörden gestatteten Vernehmung von Zeugen und Einholung 
von Gutachten Sachverständiger sind die Bestimmungen der Reichsstrafprozeßordnung 
über die Berechtigung zu Verweigerung des Zeugnisses und der Abgabe eines Gut- 
achtens (§§. 51—54 und 70 der Reichsstrafprozeßordnung) entsprechend zu beachten. 
Dagegen können hiebei die Bestimmungen der Reichsstrafprozeßordnung über den Un- 
gehorsam von Zeugen und Sachverständigen (§§. 50, 69 und 77 der Reichsstrafprozeß- 
ordnung) keine Anwendung finden, vielmehr sind die Polizeibehörden nur befugt, zum 
Zweck der zwangsweisen Vorladung sich der ihnen nach Art. 2 des Gesetzes zustehenden 
Zwangsmittel zu bedienen. 
8. 13. 
Unberührt bleiben durch die Bestimmung des Art. 18 die für die Polizeibehörden 
außerdem nach Reichs= und Landesrecht bestehenden Aufgaben und Befugnisse, insbeson- 
dere die allgemeine denselben in § 161 der Reichsstrafprozeßordnung zugewiesene Ob- 
liegenheit, strafbare Handlungen zu erforschen und dringliche Anordnungen zu Feststellung 
des Thatbestands zu treffen; ferner die Befugniß zu vorläufigen Festnahmen Verdächtiger 
(§. 127 Abs. 2 das.), sowie die Befugniß, unter Umständen Steckbriefe zu erlassen (§. 131 
Abs. 2 das.) und Personen auf Grund des §. 162 der Reichsstrafprozeßordnung, wenn 
sie sich der daselbst bezeichneten Handlungen schuldig machen, festzunehmen, endlich die 
den Polizeibeamten, welche Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, bei Gefahr im
	        
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