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Art. 2.
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Fina
periode 21ei1 angenommen ist 440290,449 MA 34
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für
dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimmten Zu-
schläge (Art. 4) berechnen an
a) direkten Abgaben auf 2ß5,044,430 4 —
b) indirekten Abgaben auf. 21,490,511 4.50 J/
— 4%4 % 1 % 50%
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag v0 8,833,043 4 80,
zusammen 99,658,434 ¾ 64,
4) Wegen Deckung des hienach ungedeckt bleibenden Aufwands von
6,770,637. A. 26 vergl. Art. 8.
Art. 3.
1) Die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäu
und Gewerben, letztere mit Ausnahme der in Ziff. 3 dieses Artikels bezeichneten Fai
wird für jedes der Jahre 1. April 187/ auf 8,723,315-/44 — festefent, woran d
Grundeigenthum und die Gefälle . .13.
die Gebäude und Gewerbe zusammen ......««
und zwar je zur Hälfte zu tragen haben.
2) Der nach den Art 80. 81. 82 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 in Fo
der Berichtigung und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster entstehende Abga
und Zuwachs geht auf Rechnung der Staatskasse und ist nach dem Steuersatz zu bere
nen, welcher bei der Umlage der Steue##rn auf die im vorangegangenen Steuerjahr
gänzten Kataster am Anfang eines jeden Steuerjahrs sich ergibt.
3) Nach demselben Steuersatze ist die von den Wandergewerben nach Art. 99 #
Gesetzes vom 28. April 1873 an die Staatskasse zu entrichtende Steuer festzustellen.
Art. 4.
1) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der M
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten u