Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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ersetzen. Wird der Schuldschein unter dem Paribetrage erworben, so hat der Gläubiger 
die Kaufskosten nur insoweit zu ersetzen, als das Disagio nicht zureicht. 
8. 7. 
(Gesetz Art. B. 
Nur die der Staatsschuldenzahlungskasse selbst, sei es durch den Antragsteller un- 
mittelbar, oder nach Art. 8 des Gesetzes durch das Aufgebotsgericht zukommende Benach- 
richtigung hat nach Art. 12 und 22 des Gesetzes die Wirkung, daß gegen den Antrag- 
steller die Verjährungsfrist des Art. 3 beziehungsweise 21 nicht läuft; nicht aber kommt 
diese Wirkung auch der in Art. 5 des Gesetzes weiter vorgesehenen Benachrichtigung der 
Agenten der Staatsschuldenzahlungskasse (zu vergl. Art. 2 des Gesetzes) zu, bei welchen 
der abhanden gekommene Schuldschein in der Zwischenzeit zur Einlösung kommen könnte. 
8. 8. 
Die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller den Verlust der Urkunde hinreichend 
bescheinigt hat, steht ausschließlich dem Aufgebotsgericht zu. Es darf daher dem nach 
Art. 5, Abs. 3 zulässigen Verlangen der Ausstellung eines neuen Schuldscheins, be- 
ziehungsweise der Ausbezahlung des Betrags des gekündigten Schuldscheins zur Verfall- 
zeit gegen Sicherheitsleistung erst alsdann entsprochen werden, wenn die Staatsschulden- 
zahlungskasse durch die gemäß Art. 8, Abs. 1 und 2 des Gesetzes und §S. 10, Abs. 1 
dieser Verordnung ihr durch das Aufgebotsgericht zugegangenen Mittheilungen die Ge- 
wißheit von der Bescheinigung des Verlustes erlangt hat. 
Die Sicherheitsleistung hat durch Faustpsandbestellung zu geschehen. Das Nähere 
über die Zulässigkeit einzelner Fanstpfänder, sowie über den Betrag der zu leistenden 
Sicherheit hat die ständische Schulden-Verwaltungsbehörde zu bestimmen. 
8. 9. 
(Gesetz Art. 7.) 
Sobald ein Beschluß, durch welchen ein Antrag auf Eröffnung des Aufgebotsver- 
fahrens (Art. 5 des Gesetzes) abgewiesen wird, rechtskräftig geworden ist, hat das Auf- 
gebotsgericht hievon die Staatsschuldenzahlungskasse in Kenntniß zu setzen, welche ihrer- 
seits alsbald die betreffenden Kassen und Banquiers (zu vergl. Gesetz Art. 2) benach- 
richtigt.
	        
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