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verpflichtet, dem Antragsteller bei Abgabe der neuen und bei Einlösung der fällig ge-
wordenen Zinsscheine auf Verlangen eine Urkunde hierüber auszustellen und zu behän—
digen, welche der Antragsteller bei seinem späteren Gesuche um Ausstellung des Zeug-
nisses der Staatsschuldenzahlungskasse vorzulegen hat.
§. 13.
(Gesetz Art. 13.)
Die in Folge der Kraftloserklärung auszugebenden neuen Schuldscheine sind je
unter einer neuen Nummer des entsprechenden Staatsschuldabschnitts (Lit. A., B., C. u. . w.)
auszufertigen und es hat hiezu die Staatsschuldenzahlungskasse mittelst Vorlegung des
gerichtlichen Erkenntnisses bei der ständischen Staatsschulden-Verwaltungsbehörde Ein-
leitung zu treffen.
Auch in diesem Falle steht übrigens der Staatsschulden-Verwaltungsbehörde dieselbe
Befugniß zu, welche ihr in §. 6, Abs. 4 dieser Verordnung eingeräumt ist.
Die für kraftlos erklärten Schuldscheine sind gleichfalls in dem nächsten (vergl. S. 11)
Verzeichnisse gekündigter Scheine unmittelbar nach den mit gerichtlicher Zahlungssperrc
belegten Scheinen abgesondert aufzuführen.
S. 14.
(Gesetz Art. 14.)
Wird ein Schuldschein, wegen dessen die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebot
erfolgt ist, der Staatsschuldenzahlungskasse vorgelegt, so hat diese den Prä
sentanten unter Rückgabe des Schuldscheins an das Aufgebotsgericht zu verweisen. Da
selbe hat zutreffenden Falls Seitens der am Schlusse des §. 10 genannten Agenten z
geschehen.
Sobald die Staatsschuldenzahlungskasse durch das Aufgebotsgericht von der na
Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes beschlossenen Aufhebung der verfügten Zahlungssperre b
nachrichtigt ist, hat sie ihrerseits die Agenten hienach zu verständigen (vergl. Art. 2 de
Gesetzes und §. 10 dieser Verordnung).
S. 15.
(Gesetz Art. 15.)
Ist von dem letzten Inhaber eines bereits gekündigten Schuldscheins, wie demselbe
nach Art. 15 des Gesetzes freisteht, uur die Zahlungssperre, ohne das Auf