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gebot, beantragt, so kommen die 88. 7—11 und 14 dieser Verordnung gleichfalls zur
entsprechenden Anwendung.
8. 16.
(Gesetz Art. 17.)
Geht der Staatsschuldenzahlungskasse ein Schuldschein verloren, so hat sie durch
die öffentlichen Blatter (bergl. 8 1) bekannt zu machen, daß dem etwaigen Präsentanten
des verlorenen Schuldscheins keine Zahlung geleistet werde; auch hat sie hievon ihre
Agenten (Art. 2 des Gesetzes) zur Nachachtung in Kenntniß zu setzen.
Die Staatsschuldenzahlungskasse hat zu Einleitung des Aufgebotsverfahrens die
Ermächtigung der Staatsschulden-Verwaltungsbehörde einzuholen und diese Ermächtigung
dem Aufgebotsgerichte nachzuweisen.
S. 17.
(Gesetz Art. 18.)
Die Einschreibung von den auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheinen bei
der Staatsschuldenzahlungskasse auf den Namen der Besitzer kann nach der Wahl der
Letzteren unter Zurückgabe der Zinsscheine nebst der Zinsleiste an die Kasse oder unter
Beibehaltung derselben bewerkstelligt werden.
Die so von dem Gläubiger beibehaltenen Zinsscheine und Zinsleisten fallen gleich
anderen Zinsscheinen und Zinsleisten unter die Art. 21, 22, 23 und 24 des Gesetzes.
S. 18.
(Gesetz Art. 20.)
Zu den Einlösungskassen, welche die Verpflichtung haben, die im ersten Absatze des
Art. 20 bezeichneten Zinsscheine bis zur Vorlegung des Schuldscheins zur Einlösung,
beziehungsweise bis zum Ablaufe der Verjährungsfrist zurückzuweisen, gehören alle mit
der Einlösung der Zinsscheine beauftragten öffentlichen Kassen und Banquiers.
S. 19.
(Gesetz Art. 21.)
Unter den Zinsscheinen, auf welche die Bestimmung des zweiten Absatzes des Art. 21
Anwendung findet, sind nur die nach dem ersten Absatze des Art. 20 einstweilen zurück-
zuweisenden Zinsscheine begriffen.