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8. 20.
(Gesetz Art. 22.)
Ist wegen eines vernichteten oder verloren gegangenen Zinsscheins die Zah-
lungssperre beantragt, so finden die §§. 7—10, 14 und 16 dieser Verordnung entspre-
chende Anwendung.
Namentlich muß die in §. 10, Abs. 2 erwähnte sofortige Benachrichtigung der
Agenten auch an die Kameralämter und die Oberamtspflegen erlassen werden. Uebrigens
steht es dem Antragsteller frei, nicht nur auf die letztere Maßregel zu verzichten, sondern
auch zu Vermeidung von Kosten sich mit der gleichbaldigen Bekanntmachung in einer
kleineren Anzahl von Blättern oder mit der nach §. 27, Abs. 4 dieser Verordnung je
auf den 2. Januar jeden Jahres erfolgenden Bekanntmachung zu begnügen. 1
§. 21.
Die nach Art. 13, Abs. 1 des Gesetzes auszugebenden neuen Schuldscheine können,
wofern nicht von dem Antragsteller für den Fall seiner später eintretenden Ersatzverbind-
lichkeit genügende Sicherheit geleistet wird, mit neuen Zinsscheinen nur dann versehen
werden, wenn sämmtliche vor der Kraftloserklärung des Schuldscheins ausgegebene Zins
scheine verfallen sind.
§. 22.
Zinsscheine, welche zu einem gekündigten, für kraftlos erklärten oder verjährten Schuld
scheine gehören, dessen Betrag nach Art. 13 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes
auszubezahlen ist, sind bei der Auszahlung der Hauptforderung nach Art. 20 des Gesetzes
an der letzteren auch demjenigen gegenüber, der für diese Zinsscheine als für vernichtet
oder verloren gegangene die gerichtliche Zahlungssperre erwirkt hat, in Abzug zu bringen
soweit sie nach dem für die Rückzahlung der Hauptschuld bestimmten Tage (Ges. Art. 2
fällig und nicht bei der Auszahlung der Hauptforderung an die Staatsschuldenzahlungs
kasse abgegeben werden.
§. 23.
(Gesetz Art. 24.)
Die von der Staatsschuldenzahlungskasse zu erlassende Aufforderung (zu vergl. §. 1
an den etwaigen Inhaber einer abhanden gekommenen Zinsleiste, dieselbe binnen der Fri
von 3 Monaten, von dem in Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkte an ge