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kommissäre und Schätzer sind stets in dem die betreffende Verhandlung enthaltenden Pro-
tokolle und, insofern in Folge der Verhandlung eine Ausfertigung ertheilt wird, auch in
dieser zu bemerken.
Ebenso sind die Fertigungsgebühren des Rathsschreibers auf der betreffenden Aus-
fertigung anzumerken.
Die Unterlassung dieser Gebührenvormerkung ist von dem vorgesetzten Amtsgericht
mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden.
S. 13.
Ueber sämmtliche in einem Vollstreckungsverfahren berechneten Gebühren und Ausla-
gen, einschließlich der Belohnung des Verwalters, ist ein Kostenverzeichniß zu
fertigen. Dasselbe ist gleichzeitig mit der Schlußrechnung des Verwalters und der Ver-
weisung auf der Rathsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. Im Falle
des Art. 26 des Gesetzes sind die Betheiligten bei der Mittheilung der Auszüge aus der
Verweisung auch von der Niederlegung des Kostenverzeichnisses zu benachrichtigen.
8. 14.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Wirk-
samkeit.
Dieselbe findet Anwendung auf das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in un-
bewegliches Vermögen, soweit dieses Verfahren von den Vollstreckungsbehörden n ach
dem dießfälligen Gesetze vom 18. August 1879 durchzuführen ist.
Durch die Bestimmungen in den 8§. 1, 2, 4 bis 9 der gegenwärtigen Verordnung
werden die Bestimmungen in den 8§. 7, 8, §. 10 Z. 3 lit. e, §. 12 Ziff. 1 und 2, 8§. 13,
14, 17 lil. d, §. 18 lit. h und m der Königlichen Verordnung vom 14. Dezember 1873
Reg. Blatt S. 423 ff.) in Ansehung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermö-
gen ersetzt. Im Uebrigen bleiben die Vorschriften der letzterwähnten Verordnung unbe-
ührt und finden die Bestimmungen in den §§. 25, Abs. 2, 3, 26 derselben auch auf
ie in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten Gebühren Anwendung.