Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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10) Die Uebergangssteuer von Branntwein, welcher aus andern Staaten des deu 
schen Zollgebiets zur Einfuhr gelangt, wird, bei einer Normalstärke von 500 nach de 
Alkoholometer von Tralles bei 12,44% Reaumur, auf 2 / für das Hektoliter bestimm 
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Branntwein üb 
und unter 50 Stärke bestimmt und bekannt gemacht. 
11) Der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grü 
malz, sowie die Uebergangssteuer von gequetschtem Grünmalz, wird nach dessen Gewicht 
verhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz für die Finanzperiode 1. April 1879 b 
31. März 1881 durch Unser Finanzministerium bestimmt. 
12) Sämmtliche Sporteln, insbesondere auch die durch das Gesetz vom 18. Juli 181 
erhöhten Sporteln von Notariatsgeschäften, Erbschaften und Vermächtnissen, sind m 
einem Zuschlag von 20 3 zu den gesetzlich bestimmten Beträgen zu erheben. 
Art. 5. 
Das Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse besteht in 4,286,000 
welche einen Bestandtheil des Vermögens der Restverwaltung bilden. 
Art. 6. 
Zum Zweck der Rückzahlung der 5#igen Staatsanlehen von den Jahren 1870 ur 
1871 im Gesammtbetrag von . .. 433)309,285 = 83, 
im Wege außerordentlicher Tilgung wird die ständische Schuldenverwaltungsbehörde e 
mächtigt, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums ein neu 
Staatsanlehen in dem genannten Betrag unter möglichst günstigen Bedingungen aufz 
nehmen. 
  
Art. 7. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung sind zur Bestreitung außerordentlich 
Staatsausgaben bestimmt: 
dem Departement des Innern: 
zu Ausführung von Straßenbauten Pp00,000%„ 
für die Korrektion der Donau von Ober- Dischingen bis zur Einmürdung der Ill 
94,000 
zu Unterstützung der wasserarmen Albgemeinden bei Herstellung einer Wasserversorgurt 
206,000%
	        
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