Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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N 37. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 8. Oktober 1879. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend den Dienst der Fabrilinspektoren. Vom 2. Oktober 1879. — Versügung des Justiz-- 
ministeriums, betreffend die Einsendung der-gegen Staatsangehörige von Italien, der Schweiz, von Belgien und 
von Luxemburg ergangenen Strafurtheile. Vom 30. September 1879. — Versügung der Ministerien der Justiz 
und des Innern, betreffend die Mittheilung der Straferkenntnisse an die Ortsbehörden. Vom 7. Oktober 1879. 
— Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879 
über die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung. Vom 4. Oktober 1879. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, belreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Kinderrettungsanstalt 
„Wilhelmspflege“ in Plieningen. Vom 4. Oktober 1879. 
  
Königliche Verordnung, betreffend den Dienst der Fabrikinspektoren. Vom 2. Oktober 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des §. 139 b der Gewerbeordnung (Reichsgesetz vom 17. Juli 1878, 
Reichsgesetzblatt Seite 199) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums, wie folgt: s.1 
Die Wahrnehmung der Geschäfte der nach 8. 139h der Gewerbeordnung von den 
Landesregierungen zu bestellenden besönderen Aufsichtsbeamten (Fabrikinspektoren) wird 
an Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Centralstelle für Gewerbe und Handel 
übertragen, welche nach den von dem Ministerium des Innern zu treffenden näheren Be- 
stimmungen diese Geschäfte zu besorgen haben. 
Die Aufstellung der Fabrikinspektoren und die Abgrenzung der Aussichtsbezirke für 
dieselben erfolgt durch das Ministerium des Innern. 
Bezüglich der gemäß Art. 178 des Berggesetzes vom 7. Oktober 1874 (Reg. Blatt 
S. 305) unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen wird die 
Wahrnehmung der vorbezeichneten Geschäfte (Gew.-Ord. § 154 Abs. 3 und 4) dem Vor- 
stand des Bergamts übertragen.
	        
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