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8. 4.
Die Fabrikinspektoren sind verpflichtet, den Kreisregierungen und Oberämtern in
solchen Angelegenheiten, welche sich auf die jenen Behörden zukommende Handhabung der
Gewerbepolizei in Fabrikanlagen beziehen und welche zu dem Geschäftskreis der Fabrik—
inspektoren gehören, ihr Gutachten abzugeben.
S. 5.
Die Befugnisse und Verpflichtungen der Bezirks= und Ortspolizeibehörden bezüglich
der Aufsicht über die gewerblichen Anlagen bestehen nach der Aufstellung der Fabrik-
inspektoren fort, auch haben jene Behörden die letzteren bei Ausübung ihrer Amtsthätig-
keit zu unterstützen, denselben über den Ansgang des auf ihren Antrag eingeleiteten Ver-
fahrens Kenntniß zu geben, sowie über Unglücksfälle oder Zuwiderhandlungen gegen die
zu Sicherung des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter ertheilten Conzessionsvor-
schriften in den der Aufsicht der Fabrikinspektoren unterstellten Gewerbeanlagen Mit-
theilung zu machen.
Die Ortspolizeibehörden sind insbesondere verpflichtet, den Fabrikinspektoren auf
Ersuchen
1) das Verzeichniß der von ihnen ausgestellten Arbeitsbücher (F. 107 Abs. 1 der
Gewerbeordnung), sowie das Verzeichniß der von ihnen ausgestellten Arbeitskarten
(§. 137 Abs. 2 der Gewerbeordnung) und die ihnen nach Maßgabe des §. 138 Abs. 2
der Gewerbeordnung erstatteten Anzeigen vorzulegen,
2) bei der Revision gewerblicher Anlagen Beihilfe zu leisten,
3) Revisionen und Nachrevisionen bestimmter gewerblicher Anlagen vorzunehmen
und über das Ergebniß Mittheilung zu machen.
S. 6.
Die von den Fabrikinspektoren je auf das Kalenderjahr anzufertigenden Geschäfts-
plane über regelmäßige Nevisionen in den ihrer Aufsicht unterstellten Anlagen unterliegen
der Genehmigung des Ministeriums des Innern.
Die von den Fabrikinspektoren nach §. 139b. der Gewerbeordnung zu erstattenden
Jahresberichte sind der Centralstelle für Gewerbe und Handel einzureichen, welche dieselben
mit gutächtlicher Aeußerung über die Ergebnisse der Revisionen, die auf deren Grund
von den Fabrikinspektoren entwickelte Thätigkeit zu Abstellung wahrgenommener Gesetz-
widrigkeiten und Uebelstände und über die bezüglich der Erlassung allgemeiner Anord-
nungen gestellten Anträge dem Ministerium des Innern vorzulegen hat.