Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 2. Oktober 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Sick. Faber. 
Versügung des Justizministeriums, betreffend die Einsendung der gegen Staatsangehörige von Jualien, 
der Schweiz, von gelgien und von Luxemburg ergangenen Strasartheile. 
Vom 30. September 1879. 
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen, welche in den zwischen dem Deutschen 
Reich und dem Königreich Italien, der Schweiz, dem Königreich Belgien und dem 
Großherzogthum Luxemburg bestehenden Auslieferungsverträgen über die gegenseitige 
Mittheilung der von den Gerichten des einen Landes gegen Angehörige des andern Landes 
ergangenen Strafurtheile getroffen sind, wird für diejenigen Fälle, in welchen von einem 
württembergischen Gerichte gegen einen Angehörigen eines der vorgenannten Staaten eine 
Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens ausgesprochen wird, Nachstehendes 
verfügt: 
Sobald das Strafurtheil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, hat in deu- 
jenigen Sachen, in welchen die Strafvollstreckung dem Amtsrichter obliegt, derjenige 
Amtsrichter, welcher bei Erlassung des Strafurtheils in dem Schöffengericht mitgewirkt 
oder die Strafe ausgesprochen hat, in den anderen Strafsachen die Staatsanwaltschaft 
bei dem betreffenden Landgericht einen nach dem auliegenden Formular gefertigten be- 
glaubigten Auszug aus dem Strafurtheil oder dem Strafbefehl behufs der weiteren Ein- 
leitung dem Justizministerium vorzulegen. 
Gegenwärtige Verfügung tritt vom 1. Oktober l. J. ab an die Stelle der Verfü- 
gungen vom 3. Januar 1870 (Reg.Blatt S. 161), 17. Oktober 1874 (Reg. Blatt S. 228), 
21. Juli 1875 (Reg. Blatt S. 401) und 23. April 1877 (Reg. Blatt S. 62). 
Stuttgart den 30. September 1879. 
Faber.
	        
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