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Versügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Mittheilung der Straferkenntnisse
an die Ortsbehörden. Vom 7. Oktober 1879.
Bezüglich der Anwendung der Verfügung vom 11. März 1872, betreffend die Mit-
theilung der Straferkenntnisse an die Ortsbehörden (Reg. Blatt S. 98), hat die am
1. Oktober l. J. in der Gesetzgebung eingetretene Aenderung die Folge, daß
1) die Bestimmungen der §§. 1 und 2 auch für die amtsrichterlichen Strafbe-
fehle gelten,
2) die Mittheilung der Abschrift des Strafurtheils, beziehungsweise eines den ent-
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scheidenden Theil enthaltenden Auszugs aus dem Strafbefehl in den Strafsachen,
für welche die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen ist, durch denjenigen
Amtsrichter, welcher bei Erlassung des Strafurtheils in dem Schöffengericht mit-
gewirkt oder welcher die Strafe ausgesprochen hat, in allen anderen Fällen durch
die Staatsanwaltschaft des betreffenden Landgerichts zu erfolgen hat, und
daß
an Stelle der in §. 4 erwähnten Straferkenntnisse der Polizeibehörden die voll-
streckkar gewordenen polizeilichen Strafverfügungen sowie die wegen
Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben erlassenen und vollstreckbar
gewordenen polizeilichen Strafbescheide treten, wofern die durch die Straf-
verfügung oder den Strafbescheid festgesetzte Strafe in Haft oder in Geldstrafe von
mehr als neun Mark besteht und erstere Strafe nicht blos an der Stelle einer nicht
beitreibbaren Geldstrafe von neun Mark oder weniger angesetzt ist, mit der Maß-
gabe, daß die Mittheilung eines den entscheidenden Theil der Strafverfügung
oder des Strafbescheids enthaltenden Auszugs genügt und diese Mittheilung von
der Polizeibehörde, welche die Strafverfügung oder den Strafbescheid erlassen hat,
zu bewerkstelligen ist.
Stuttgart den 7. Oktober 1879.
Faber. Sick.