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In den in §. 5 oben hervorgehobenen Fällen hat sich die Aeußerung der Ortspolizei-
und der Gemeinde-Behörde auch auf die für das Gesuch geltend gemachten besonderen
Umstände zu erstrecken.
S. 7.
Durch die Bestimmungen der §§. 2 bis 6 werden der zweite Satz des ersten Absatzes
der Ziff. 3, die Ziff. 4 und der zweite Satz des zweiten Absatzes der Ziff. 5 des §. 12
der Ministerialverfügung a vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 338) ersetzt.
8. 8.
Die Vorschriften der Steuergesetze, wonach der Verkauf von Wein und Obstmost
und von Branntwein und Spiritus in Quantitäten unter 20 Liter dem Umgeld bezie-
hungsweise der Brauntweinkleinverkaufsabgabe unterliegt (Wirthschaftsabgabengesetz vom
9. Juni 1827, Reg. Blatt S. 269, Gesetz, betreffend die Abgabe von dem zur Branntwein-
bereitung verwendeten Malz und die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf vom 21. August
1865, Reg. Blatt S. 287, Gesetz, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen der
Wirthschaftsabgabengesetze vom 12. Dezember 1871, Reg. Blatt S. 333) und die dazu er-
gangenen Vollzugsvorschriften werden dadurch nicht berührt, daß zu dem Verkauf von
Wein und Obstmost über die Straße und zu dem Verkauf von Branntwein und Spi-
ritus in Quantitäten von 2 bis 20 Liter polizeiliche Erlaubniß nicht erforderlich ist.
Zu Art. 4.
8. 9.
Die Erlaubniß zum Betrieb des Geschäfts eines Pfandleihers oder Rückkaufhändlers
ist in Ortschaften, für welche dieß durch Ortsstatut (§. 142 der Gewerbe-Ordnung)
festgesetzt wird, von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig.
8. 10.
Für die Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb des Pfandleih= und Rückkaufs-Ge-
schäfts sind die Oberämter in erster Instanz zuständig.
Stuttgart den 4. Oktober 1879.
Sick.