Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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nach dem ersten Termin etwa erfolgten Angebots oder des Nachgebots (Art. 16, 
Abs. 1—2); 
) die Bezeichnung der Mitglieder der Verkaufskommission. 
§. 21. 
Tragen im Falle des Abs. 2 des Art. 12 der Schuldner oder die Gläubiger auf 
Bekanntmachung in einem bestimmten weiteren öffentlichen Blatte an, so ist diesem 
Ansinnen in der Regel, jedenfalls aber dann zu entsprechen, wenn nicht blos die Be- 
kanntmachung noch zeitig vor dem Termin erfolgen kann, sondern auch die Antragsteller 
die Kosten derselben vorschießen. 
Zu Artikel 13 des Gesetzes. 
§. 22. 
Die Versteiger ung der zum Verkauf bestimmten Grundstücke erfolgt je am Orte 
der gelegenen Sache, beziehungsweise wenn die im Art. 13 Abs. 1 angegebene Voraussetzung 
zutrifft, am Sitze der Vollstreckungsbehörde. Die Vornahme der Versteigerung an dem 
von diesen Orten verschiedenen Wohnort des Schuldners ist unstatthaft. « 
§.23. 
Die Aufstreichsverhandlung muß auf dem Rathhaus oder, wenn ein solches am Orte 
des Verkaufs nicht vorhanden ist, in dem für die Vornahme obrigkeitlicher Verhandlungen 
sonst bestimmten Lokale vor sich gehen. Sie darf nur zur Tageszeit und nicht an Sonn- 
oder Festtagen stattfinden. Die Zusicherung von Geld oder Geldeswerth an Diejenigen, 
welche sich bei der Aufstreichsverhandlung betheiligen, ist verboten, ebenso die Verabrei- 
chung von Speisen und Getränken in dem Versteigerungslokale und in den benachbarten 
Gelassen unmittelbar vor und während der Aufstreichsverhandlung (Artikel 4 des Ge- 
setzes vom 23. Juni 1853, betreffend die Beseitigung der bei Liegenschaftsveräußerungen 2c. 
vorkommenden Mißbräuche, Reg. Blatt S. 244). 
§. 24. 
Den Mitgliedern der Verkaufskommission, wie dem von ihr zu der Versteige- 
rungsverhandlung etwa beigezogenen Protokollführer ist untersagt, die zum Verkauf be- 
stimmten Grundstücke, sei es unter eigenem oder fremdem Namen, zu erkaufen oder die- 
selben für einen Dritten zu ersteigern oder nachträglich ohne Genehmigung des Voll- 
streckungsgerichts in den Kauf einzutreten. (Art 31 des Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
  
 
	        
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