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Civilprozeßordnung, Art. 31 des Gesetzes über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen
und Strafen vom 5. Sept. 1839).
Zu Artikel 14 des Gesetzes.
. 25.
Im Falle des Absatz 4 des Art. 14 hat die Vollstreckungsbehörde dem mit dem
Zielereinzug beauftragten Verwalter einen Auszug aus der Verweisung einzu-
händigen, in welchem die betreffenden Gläubiger, die Zieler und die Zielerschuldner zu
bezeichnen sind und worin die Bestellung des' Verwalters zum Einzugsbevollmächtigten
für jene Gläubiger zu beurkunden ist.
Zu Artikel 15 des Gesetzes.
S. 26.
In dem zu fertigenden Anschlage der zum Verkauf bestimmten Liegenschaften ist, im
Anschluß an die gemäß §. 20 gefertigte und bestimmt gemachte Beschreibung derselben,
auch das Ergebniß der Steuereinschätzung, und zwar bei Gebäuden deren voller Steuer-
Kapitalwerth (Artikel 75 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Ge-
bäude= und Gewerbesteuer, Reg. Blatt S. 127), bei Grundstücken nach vollendeter Steuer-
einschätzung das Grundsteuerkapital (Artikel 21 des genannten Gesetzes) anzuführen.
Ferner sind die der betreffenden Liegenschaft zustehenden Dienstbarkeits= oder anderen Rechte
sowie die auf demselben haftenden Lasten und Rechte, soweit solche nicht bereits früher in
die Beschreibung (s. 20) aufgenommen worden sind, mit hinreichender Genauigkeit an-
zugeben.
Der Vollstreckungsbehörde bleibt übrigens unbenommen, den Anschlag schon vor dem
Verkaufsterminc den Betheiligten mitzutheilen oder ihn in die öffentliche Bekauntmachung
aufzunehmen (§. 20), wenn sie solches für angemessen findet.
8. 27.
Eine Abänderung der in Artikel 14 bestimmten gesetzlichen Verkaufsbedingungen
ist vor wie an dem Verkaufstermine nur dann zuläßig, wenn der Schuldner, sowie
sämmtliche bei diesen Bedingungen betheiligten Gläubiger in die Abänderung einwilligen.
Die Einwilligung ist unter genauer Angabe des Inhalts der Abänderung zu Protokoll
festzustellen. — Eine Abänderung der Bedingungen kann auch durch die Verkaufskom--