Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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mission von Amtswegen angeregt und der Entschließung der Betheiligten unterstellt 
werden. 
8. 28. 
Dem Schuldner ist die Theilnahme an der Versteigerung nur unter der Beding— 
ung gestattet, daß er wegen pünktlicher Bezahlung des Kaufpreises alsbald volle Sicher— 
heit leiste (Artikel 32 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung). Außer- 
dem kann die Verkaufskommission selbst von Amtswegen, nach pflichtgemäßer Erwä- 
gung der Verhältnisse, von jedem Bieter, auch von den Gläubigern, als Bedingung der 
Zulassung bei dem Aufstreiche die sofortige Leistung einer Sicherheit durch einen zahlungs- 
fähigen Bürgen oder, wenn ein solcher nicht gestellt wird, durch Hinterlegung in 
baarem Geld oder in solchen Werthpapieren, welche nach dem Ermessen der Verkaufs- 
kommission eine genügende Deckung gewähren, bis zum Betrage von zehn Prozent des 
Anschlags der ausgebotenen Liegenschaften verlangen; hievon gilt nur die im Abs. 3 des 
Art. 15 zu Gunsten der Pfandgläubiger festgesetzte Ausnahme. Innerhalb des zuläßigen 
Nahmens von zehn Prozent des Anschlags kann die betreffende Sicherheit nicht nur für 
die richtige Bezahlung des Angeldes, sondern auch für diejenige einzelner oder sämmtlicher 
Zieler verlangt werden. 
Als Mittel der Sicherheitsleistung darf die Verkaufskommission von dem Bieter 
die Hinterlegung von baarem Gelde oder von Werthpapieren nur dann verlangen, wenn 
er Bürgen, deren Tüchtigkeit notorisch oder durch ein Zeugniß ihrer Obrigkeit unzweifel- 
haft nachgewiesen ist, nicht zu stellen vermag. 
Werthpapiere und baares Geld sind, wenn die Betheiligten nicht über eine andere 
Hinterlegungsstelle sich vereinigen, in das gemeinderäthliche Depositorium aufzunehmen; 
das baare Geld ist jedoch, wenn der Bieter es verlangt, gegen genügende Sicherheit 
verzinslich anzulegen. 
Das Verlangen der Sicherheit, die Art derselben, die Leistung oder Nichtleistung 
sind in dem Verkaufsprotokolle zu bemerken. 
8. 29. 
Persönliches Erscheinen der Steigerer ist nicht erforderlich; die für sie Auftretenden 
haben spätestens im Verkaufstermin gehörige schriftliche Vollmacht zu den Akten zu geben, 
woferne die Vollmacht nicht zum Protokoll der Vollstreckungsbehörde oder der Verkaufs- 
kommission erklärt wird.
	        
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