Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8.  30.

Ein  Gläubiger,  welcher  bei  der  Vollstreckungsbehörde  den  Beitritt  zu  einem
Zwangsvollstreckungsverfahren  beansprucht,  ohne  nachweisen  zu  können,  daß  seine  Zu—
lassung  zu  demselben  durch  den  entsprechenden  Beschluß  des  Vollstreckungsgerichtes  (8.  3)
vor  dem  Schlusse  des  ersten  Termins  erfolgt  sei,  ist  von  der  Vollstreckungsbehörde
  als  Gläubiger  nicht  zu  berücksichtigen.  Die  Befugniß  zum  Bieten  ist  von  der
Zulassung  als  Gläubiger  unabhängig.

Der  Schluß  des  Verkaufstermins  ist  im  Versteigerungsprotokoll  genau  zu  bemerken.

§.  31

Die  Verkaufskommission  hat  die  geschlossenen  Akten  der  Vollstreckungsbehörde  zu
übergeben,  welche  nach  Maßgabe  der  Artikel  16,  17  des  Gesetzes  das  weitere  Verfahren
einleitet.

Zu  Art.  16  des  Gesetzes.
§.  32.

Von  dem  ersten  Verkaufstermin  an,  mag  an  demselben  ein  Angebot  erfolgt  sein
oder  nicht,  lauft  dem  Schuldner  und  sämmtlichen  betheiligten  Gläubigern  (vgl.  S.  30)
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  an  dem  Termin  erschienen  sind,  und  ohne  besondere  Aufforderung,
  insbesondere  unabhängig  von  der  in  Artikel  17  des  Gesetzes  vorgeschriebenen
Benachrichtigung,  die  Frist  von  zwei  Wochen  zur  Beibringung  eines  Käufers
oder  besseren  Käufers.

Das  etwaige  Gebot  (Nachgebot)  ist  vom  Bieter  oder  einem  Bevollmächtigten  desselben
  (§.  290)  zum  Versteigerungsprotokol  k  unterschriftlich  zu  erklären.  Das
Datum  der  Erklärung  ist  im  Protokoll  genau  zu  bemerken.  Ein  blos  schriftlich
eingereichtes  Gebot  (Nachgebot)  ist  nicht  zu  berücksichtigen.  Der  Käufer,  welcher  das
Gebot  (Nachgebot)  macht,  hat  gemäß  Art.  15  des  Gesetzes  (vgl.  Art.  16  Abs.  1)  Sicherheit
  zu  leisten.

§.  33.

Ist  in  dem  ersten  Termin  ein  Angebot,  innerhalb  der  zweiwöchigen  Frist  aber  kein
zulässiges  Nachgebot  erfolgt,  so  hat  es  bei  dem  Ergebniß  des  ersten  Aufstreichs  sein  Bewenden.
  In  allen  anderen  Fällen  hat  die  Vollstreckungsbehörde  sofort  nach
Ablauf  der  Frist  einen  zweiten  Verkaufstermin  mit  Einhaltung  der  im  Art.  16
Abs.  5  des  Gesetzes  bestimmten  kürzeren  Fristen  anzuberaumen,  während  im  Uebrigen