Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

438 
beziehungsweise vom Erlöse desselben in Abzug zu bringen. Dieß gilt insbesondere von 
den während des Verfahrens im Interesse eines Grundstücks aufgewendeten Löhnen und 
sonstigen Baukosten. 
8. 41. 
Bei den in den Ziff. 1, 2, 3 des Art. 22 aufgeführten Realforderungen ist voraus- 
gesetzt, daß die rückständige Forderung einer Schuldigkeit des Exekutions- 
schuldners ist. Ein Rückstand des früheren Besitzers des Grundstücks berührt den 
Exekutionsschuldner nicht. 
8. 42. 
Bezüglich der Haftung des Unterpfands für die Zinsen und bezüglich des Rechtes 
des Unterpfandsgläubigers auf Bezahlung der während des Zwangsvollstreckungsver- 
fahrens auflaufenden Zinsen aus dem reinen Früchteerlös sind die Bestimmungen der 
Artikel 13, 14 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Konkursordnung (val. mit Artikel 11 
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen) zu be- 
achten. 
§. 43. 
Der Erlös, welcher nach Deckung der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 5 
bezeichneten Kosten und Forderungen übrig bleibt, ist zur Befriedigung der übrigen 
Gläubiger, auf deren Antrag von dem Vollstreckungsgerichte die Zwangsvollstreckung 
angeordnet oder deren Beitritt zu dem Zwangsvollstreckungsverfahren von demselben zu- 
gelassen worden ist, nach Verhältniß der Beträge ihrer Forderungen, 
im Falle der Theilnahme des Konkursverwalters an dem Verfahren aber auf 
diesen zu verweisen. 
Bezüglich der in Art. 23 erwähnten anderen Absonderungsberechtigten wird auf 
§§. 43—45 der Reichs-Konkursordnung und auf Art. 8 des Ausführungsgesetzes zu 
derselben verwiesen. 
Zu Artikel 24 des Gesetzes. 
§. 44. 
Der Zweck des Termins (Eröffnung der Verweisung und Erlegung 
der baar zu bezahlenden Kaufschillingsgelder) ist in der Ladung 
anzugeben. Zu laden sind der Schuldner, der Verwalter, die Käufer, denen endgültig 
zugeschlagen worden ist (Art. 18), und die sämmtlichen betheiligten Gläubiger, im Falle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.