Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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während der letzten drei Tage auf der Rathschreiberei zur Einsicht aufzulegen; hievon 
sind die Betheiligten bei der Mittheilung der Auszüge zu benachrichtigen (zu vgl. 8. 13 
der K. Verordnung, betreffend die bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Ver- 
mögen im Verfahren vor den Vollstreckungsbehörden zulässigen Gebühren, vom 27. Sept. 
1879, Reg. Blatt S. 407 ff.). 
8. 53. 
Ueber die Frage, ob in den Fällen des Art. 26 ein rechtzeitig erhobener Wider- 
spruch die Aussetzung der Vollziehung der Verweisung nach Beschaffenheit der 
Umstände rechtfertige, entscheidet die Vollstreckungsbehörde; dieselbe kann die Aussetzung 
auch an die dem Widersprechenden zu machende Auflage knüpfen, binnen bestimmter 
kurzer Frist Klage zu erheben und, daß solches geschehen, nachzuweisen. Die Entschei- 
dung der Vollstreckungsbehörde ist den Betheiligten sofort zu eröffnen; gegen dieselbe 
findet Anrufung des Vollstreckungsgerichts (Artikel 2) statt. 
§. 54. 
Der Vorstand der Vollstreckungsbehörde und die übrigen Mitglieder derselben als 
solche sind, den Fall eines besonderen Auftrags von Betheiligten ausgenommen, nicht 
berechtigt, Kaufschillingsgelder einzuziehen oder in Empfang zu nehmen. 
Zu Artikel 27 des Gesetzes. 
§. 55. 
Wenn der Käufer, welchem endgültig zugeschlagen worden ist, (Artikel 18), das bei 
der Versteigerung bedungene Angeld nicht zur festgesetzten Zeit bezahlt, so kann jeder 
auf einen Antheil des Erlöses verwiesene Gläubiger, ohne an die Zustimmung der 
übrigen Betheiligten gebunden zu sein und ohne das Vollstreckungsgericht angehen zu 
müssen, bei der Vollstreckungsbehörde unmittelbar auf Grund der Verweisung den 
Wiederverkauf des dem Käufer zugeschlagenen Grundstücks auf Kosten und für Rechnung 
desselben verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Zielern steht dagegen dieses 
Recht dem Gläubiger nicht zu. 
Der Käufer ist für den Ausfall, welchen die neue Zwangsversteigerung ergibt, haft- 
bar; dagegen gebührt ihm auch der etwaige Uebererlös. 
Im Falle des Absatzes 3 des Art. 27 ist das neue Zwangsvollstreckungsverfahren 
zu Ende (§. 34).
	        
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