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während der letzten drei Tage auf der Rathschreiberei zur Einsicht aufzulegen; hievon
sind die Betheiligten bei der Mittheilung der Auszüge zu benachrichtigen (zu vgl. 8. 13
der K. Verordnung, betreffend die bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Ver-
mögen im Verfahren vor den Vollstreckungsbehörden zulässigen Gebühren, vom 27. Sept.
1879, Reg. Blatt S. 407 ff.).
8. 53.
Ueber die Frage, ob in den Fällen des Art. 26 ein rechtzeitig erhobener Wider-
spruch die Aussetzung der Vollziehung der Verweisung nach Beschaffenheit der
Umstände rechtfertige, entscheidet die Vollstreckungsbehörde; dieselbe kann die Aussetzung
auch an die dem Widersprechenden zu machende Auflage knüpfen, binnen bestimmter
kurzer Frist Klage zu erheben und, daß solches geschehen, nachzuweisen. Die Entschei-
dung der Vollstreckungsbehörde ist den Betheiligten sofort zu eröffnen; gegen dieselbe
findet Anrufung des Vollstreckungsgerichts (Artikel 2) statt.
§. 54.
Der Vorstand der Vollstreckungsbehörde und die übrigen Mitglieder derselben als
solche sind, den Fall eines besonderen Auftrags von Betheiligten ausgenommen, nicht
berechtigt, Kaufschillingsgelder einzuziehen oder in Empfang zu nehmen.
Zu Artikel 27 des Gesetzes.
§. 55.
Wenn der Käufer, welchem endgültig zugeschlagen worden ist, (Artikel 18), das bei
der Versteigerung bedungene Angeld nicht zur festgesetzten Zeit bezahlt, so kann jeder
auf einen Antheil des Erlöses verwiesene Gläubiger, ohne an die Zustimmung der
übrigen Betheiligten gebunden zu sein und ohne das Vollstreckungsgericht angehen zu
müssen, bei der Vollstreckungsbehörde unmittelbar auf Grund der Verweisung den
Wiederverkauf des dem Käufer zugeschlagenen Grundstücks auf Kosten und für Rechnung
desselben verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Zielern steht dagegen dieses
Recht dem Gläubiger nicht zu.
Der Käufer ist für den Ausfall, welchen die neue Zwangsversteigerung ergibt, haft-
bar; dagegen gebührt ihm auch der etwaige Uebererlös.
Im Falle des Absatzes 3 des Art. 27 ist das neue Zwangsvollstreckungsverfahren
zu Ende (§. 34).