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Zu Artikel 28 des Gesetzes.
8. 56.
Wenn der in Angeld und Zielern bedungene Kaufschilling unter mehrere Gläubiger
vertheilt wird, so ist in den für die nachgesetzten Gläubiger bestimmten Auszügen aus
der Verweisung (Artikel 25. 26) genau anzugeben, welchen Gläubigern und in welchem
Betrage das Angeld und die vorgehenden Zieler zugewiesen worden sind.
Zu Artikel 31 des Gesetzes.
§. 57.
Hinsichtlich der Grundstücke, über deren Substanz der Schuldner nicht ver-
fügen kann, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Artikel 44 bis 48 des
Exekutionsgesetzes vom 15. April 1825 durch Sequestration der Grundstücke oder durch
Einsetzung des Gläubigers in den Genuß derselben.
Die Zwangsvollstreckung in Falllehngüter erfolgt nach Maßgabe der Be-
stimmungen in den Artikeln 75 bis 80 desselben Gesetzes.
Die genannten noch in Kraft bleibenden Bestimmungen des Exekutionsgesetzes sind
im Anhange der gegenwärtigen Verfügung zusammengestellt.
Zu Artikel 32 des Gesetzes.
S. 58.
Eine zur Zeit der Konkurseröffnung über den Schuldner anhängige Zwangs-
vollstreckung in unbewegliches Vermögen desselben wird ohne Rücksicht auf den Konkurs
insoweit fortgesetzt, als den betreibenden Gläubigern ein Recht auf abgesonderte
Befriedigung (Artikel 22, Abs. 2, Artikel 23) hinsichtlich der „dem Vollstreckungsver-
fahren unterworfenen Gegenstände zusteht. Wenn und insoweit kein absonderungs-
berechtigter Gläubiger die Vollstreckung betreibt, ist das Verfahren im Hinblick auf
die erfolgte Eröffnung des Konkurses durch Beschluß der Vollstreckungsbehörde einzu-
stellen. Dem Konkursverwalter steht aber die Befugniß zu, die Fortsetzung des
eingestellten Verfahrens zu Gunsten der Konkursgläubiger bei der Vollstreckungs-
behörde zu beantragen.