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III. Schlußbestimmungen.
S. 59.
Eine schon vor dem 1. Oktober 1879 verfügte Zwangsvollstreckung in unbewegliches
Vermögen wird nach den bisherigen Gesetzen zu Ende geführt. Soll jedoch die Zwangs-
vollstreckung auf weitere Gegenstände des unbeweglichen Vermögens ausgedehnt werden,
so hat der Gläubiger dießfalls die Anordnung der Vollstreckung Seitens des Voll-
streckungsgerichts nach Maßgabe des Artikels 1 des Gesetzes (§. 3) zu erwirken und es
finden auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen Anwendung.
§. 60.
Die Vollstreckungsbehörden haben über jede durch Anordnung des Vollstreckungs-
gerichtes ihnen aufgetragene, sowie über die auf Aurufen eines Gläubigers gemäß Artikel 27
von ihnen neuerdings eingeleitete Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen gcord-
nete Akten zu führen. Von allen an die Betheiligten ergehenden Verfügungen, Mit-
theilungen, Ladungen sind vollständige Konzepte bei den Aklen zu behalten. Zu den-
selben sind auch die Bescheinigungen über Kostenvorschüsse und die im Verfahren erhobe-
nen Gebühren zu nehmen.
Die Akten sind in einem Fascikel (Aktenbund) zu sammeln und mit einem Um-
schlag zu versehen. Auf dem Umschlag sind der Name, Stand (Gewerbe) und Wohn-
ort des Schuldners, der Tag der Anordnung der Zwangsvollstreckung durch das Voll-
streckungsgericht, beziehungsweise der Name des gemäß Artikel 27 von Neuem aurufenden
Gläubigers, sowie die Nummer des Jahresregisters über die Zwangsvollstreckungen in
unbewegliches Vermögen (§. 61) anzugeben.
Die Aktenfascikel sind in der Gemeinderegistratur, getreunt von den übrigen Akten,
aufzubewahren.
Die Einsicht der Akten ist nur den Betheiligten gestattet; deßgleichen dürfen Ab-
schriften aus denselben nur den Betheiligten verabfolgt werden.
§. 61.
Der Vorstand der Vollstreckungsbehörde oder der Rathschreiber hat über die im Laufe
eines Jahres anfallenden Zwangsvollstreckungen (§. 60 Abs. 1) ein Jahresregister
nach beiliegendem Formular B zu führen.