Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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trag an seiner Forderung abzurechnen, einen etwaigen Ueberschuß aber dem Schuldner 
herauszugeben. 
Art. 47. 
Die Sequestration der Güter oder die Immission des Gläubigers in dieselben 
(Art. 44) finden vorzüglich Statt bei Lehen= und Stamm-Gütern, wenn die in Frage 
stehenden Schulden nicht wahre Lehens= oder Stammguts-Schulden sind. 
Auch können dieselben in anderen Fällen angeordnet werden, in welchen ein Schuld- 
ner das Vermögen, worüber ihm nicht das volle Eigenthumsrecht zusteht, als Nutz- 
nießer oder aus einem andern Rechts-Grunde zu benützen hat. Dabei müssen stets 
die Rechte Dritter unverletzt erhalten werden. Namentlich hat es rücksichtlich des Ge- 
uusses von dem Vermögen der Kinder bei den Bestimmungen des Land-Rechts Thl. IV. 
Tit. 11. so wie in Ansehung der Benützung des Vermögens der Ehefrau bei den allge- 
mein geltenden Grundsätzen sein Verbleiben. 
In Ansehung der Fall-Lehen treten die in den Art. 75 ff. festgesetzten besonderen 
Grundsätze ein. 
Art. 48. 
Bei standesherrlichen und ritterschaftlichen Lehen= oder Stamm-Gütern ist dem 
Schuldner und seiner Familie, nach Verhältniß seines Standes, der Größe der Familie, 
des Ertrags der Güter, und der Einkünfte, welche er außerdem zu beziehen hat, so wie 
mit Rücksicht auf die Ursachen der entstandenen Ueberschuldung, eine angemessene Compe- 
tenz auszusetzen, welche in keinem Falle die Hälfte des reinen Ertrags des Gutes über- 
steigen darf. · 
Werden jedoch solche Güter künftig verpfändet; so ist bei Berechnung der Guts- 
Einkünfte die Competenz des Schuldners oder seiner Nachfolger, nach Vernehmung der 
Betheiligten, vorläufig durch das Gericht zu bestimmen, und vor der Verpfändung der 
Gläubiger davon in Kenntniß zu setzen; worauf dann dem Pfand-Gläubiger unter diesem 
Titel kein weiterer Abzug gemacht werden kann. 
2) Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Falllehen. 
Art. 75. 
Der Glänbiger, welcher die Rechts-Hülfe gegen den Besitzer eines Fall-Lehen-Guts 
nachsucht, ist berechtigt, zu verlangen, daß er aus den Früchten dieses Gutes nach An- 
ordnung der Obrigkeit seine allmählige Befriedigung erhalte.
	        
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