Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Insonderheit haben im Falle des Concurses die Gläubiger das Recht, den Bezug 
dieser Früchte zur Masse anzusprechen. Dagegen sind sie verbunden, dem das Gut 
bauenden Fall-Lehens-Mann und den noch unversorgten Familiengliedern desselben, so 
lange er das Gut bebaut, den nothdürftigen Unterhalt zu reichen. 
Art. 76. 
Die Gant-Gläubiger sind ferner befugt, darauf anzutragen, daß zum Vortheil der 
Masse entweder 
1) die Benützung des Fall-Lehen-Guts auf die Lebenszeit ihres Schuldners einem 
Dritten gegen eine Aversal-Summe überlassen, oder 
2) das Gut während derselben Zeit auf einzelne oder mehrere Jahre verpach- 
tet, oder 
3) die Cultur des Gutes zum Behnufe des Natural-Bezugs und nachherigen 
Verkaufs der Früchte, einem Dritten auf den erwähnten Zeitraum über- 
tragen werde. 
Art. 77. 
Zu einer oder der andern der im vorigen Artikel erwähnten Maßregeln haben die 
Gläubiger die Zustimmung des Grundherrn nachzusuchen. Dieselbe kann jedoch nur 
dann versagt werden, wenn der Grundherr nachzuweisen vermag, daß die Vorkehrung 
einer solchen Maßregel für das Gut von Nachtheil sein würde. 
Entsteht hierüber ein Streit; so ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles die 
Frage, ob der Ober-Eigenthümer hinreichenden Grund zur Verweigerung seiner Bei- 
stimmung habe, zur gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. 
Art. 78. 
Den Gant-Gläubigern steht nicht minder die Befugniß zu, auf die Allodification 
des Fall-Lehen-Guts, nach Maßgabe der über die Allodification solcher Güter bestehen- 
den Bestimmungen, und sodann, wenn dieselbe bewirkt ist, auf den Verkauf des Grund- 
stücks als freien Eigenthums, anzutragen. 
Art. 79. 
So lange die Allodification des Fall-Lehen-Guts noch nicht bewirkt ist, hängt 
die Zulässigkeit des Guts-Verkaufs zur Befriedigung der Gläubiger von der Ein- 
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