Contents : Europäischer Geschichtskalender. Erster Jahrgang. 1860. (1)

Meußische  Gesetzs  zumich

Nr.  22.

Inhalt:  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  14.  September  1916,  betreffend  den  Erwerb
von  Reichskriegsanleihe  für  Stiftungen,  standesherrliche  Hausgüter,  Familienfidelkommisse,  Lehen  und
Stammgüter,  S.  ss.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die
Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  84.

 

 

Jahrgang  1917

—  —  -  S“gs—  —  —  —  —  —  —

 

 

(Nr.  11601.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  14.  September  1916,  be.
treffend  den  Erwerb  von  Reichskriegsanleihe  für  Stiftungen,  standesherrliche
Hausgüter,  Familienfideikommisse,  Lehen  und  Stammgüter,  (Gesetzsamml.
S.  121).  Vom  30.  August  1917.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.,

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  63  der  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen
Staat  vom  31.  Januar  1850  (Gesetzsamml.  S.  17)  und  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums,  was  folgt:

 

Artikel  1.

Die  Verordnung  vom  14.  September  1916,  betreffend  den  Erwerb  von
Reichskriegsanleihe  für  Stiftungen,  standesherrliche  Hausgüter,  Familienfideikommisse,
  Lehen  und  Stammgüter,  (Gesetzsamml.  S.  121)  wird  durch  folgende
Bestimmungen  ergänzt:

2.  a.

Der  Inhaber  eines  der  im  &  1  genannten  Vermögen  kann  Aufwendungen,
die  er  aus  seinem  Allod  oder  den  Einkünften  des  Vermögens  infolge  des  Erwerbes
der  Kriegsanleihe  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  gemacht  hat,  aus  dem
Stamme  des  Vermögens  erstattet  verlangen.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  ihn  ermächtigen,
  zum  Zwecke  der  Befriedigung  einer  solchen  Verwendungsforderung  oder
einer  anderen  infolge  des  Anleiheerwerbes  entstandenen  Verbindlichkeit  über  die
Anleihestücke  und  sonstigen  zu  dem  Vermögen  gehörenden  Kapitalien  1)
zu  verfügen.

*2b.

Erweiterungen  der  im  &  1  genannten  Vermögen,  die  infolge  des  von  der
Aufsichtsbehörde  genehmigten  Erwerbes  von  Kriegsanleihe  stattfinden,  bedürfen  zu
ihrer  Wirksamkeit  keiner  Genehmigung.  Die  Erweiterung  durch  Anschaffung  von

Gesetzsammlung  1917.  (Nr.  11601.)  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  September  1917.