Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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ten Amtsrichter, gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichts oder gegenüber 
dem erkennenden Gerichte selbst vorkommt, oder wenn dieselbe in Beziehung zu einer ein- 
zelnen Untersuchungssache oder zu Anordnungen, welche der Richter gemäß 8. 116 der 
Strafprozeßordnung getroffen hatte, steht (z. B. Mißbrauch des in Abweichung von der 
Gefängnißordnung zugestandenen freieren brieflichen oder persönlichen Verkehrs), so ist, 
unter Ausschluß der in §§. 1 bis 3 genannten Beamten, der betreffende Untersuchungs- 
richter, Amtsrichter, beziehungsweise Vorsitzende des erkennenden Gerichts zu Verhängung 
der Ordnungsstrafen zuständig. 
S. 5. 
Zur Abrügung ungebührlichen Benehmens der Untersuchungsgefangenen gegenüber 
von Beamten der Staatsanwaltschaft sind, auf Antrag der letzteren, wenn die Verfeh- 
lung während der Dauer des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung vorkommt, 
die in §§. 1 bis 3 genannten Beamten, und wenn die Verfehlung nach Eröffnung des 
Hauptverfahrens vorkommt, der Vorsitzende des Gerichts, vor welchem das Hauptverfah- 
ren eröffnet worden ist, zuständig. 
8. 6. 
Für die Entscheidung über Beschwerden wider die Verhängung von Ordnungsstra- 
fen ist, soweit dieselben von dem Vorsitzenden der Strafkammer oder des Schwurgerichts 
verhängt sind, der Strafsenat des Oberlandesgerichts, in den übrigen Fällen die Straf- 
kammer des Landgerichts zuständig. 
Stuttgart den 16. Oktober 1879. 
Für den Departements-Chef: 
Köstlin. 
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Zuständigkeit zur Eutscheidung von Gewerbe- 
Streitigkeiten im Sinne des F. 120 a der Reichs-Gewerbeordnung. Vom 11. Oktober 1879. 
Im Hinblick auf Art. 14 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung 
vom 18. August 1879 (Reg. Blatt S. 173) wird der zweite Absatz des §. 2 der Mini- 
sterial-Verfügung, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878 über
	        
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